Ja. Eine Kündigung ist nicht deshalb unwirksam, weil im
Kündigungsschreiben ein konkretes Beendigungsdatum nicht ausdrücklich genannt
ist. Eine Kündigung muss als empfangsbedürftige Willenserklärung so bestimmt
sein, dass der Empfänger Klarheit über die Absichten des Kündigenden erhält. Aus
der Erklärung oder den Umständen muss sich deshalb zumindest ergeben, ob eine
fristgemäße oder eine fristlose Kündigung gewollt ist. Das Erfordernis der
Bestimmtheit einer ordentlichen Kündigung verlangt vom Kündigenden nicht, den
Beendigungstermin als konkretes kalendarisches Datum ausdrücklich anzugeben. Es
reicht aus, wenn der gewollte Beendigungstermin für den Kündigungsempfänger
zweifelsfrei bestimmbar ist. Auch eine Kündigung „zum nächstzulässigen Termin“
ist hinreichend bestimmt, wenn dem Erklärungsempfänger die Dauer der
Kündigungsfrist bekannt oder für ihn bestimmbar ist. Eine Kündigung ist lediglich
dann nicht hinreichend bestimmt, wenn in der Erklärung mehrere Termine für die
Beendigung des Arbeitsverhältnisses genannt werden und für den
Erklärungsempfänger nicht erkennbar ist, welcher Termin gelten soll (BAG,
Urteil vom 10.4.2014, Az.: 2 AZR 647/13).
Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

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