Donnerstag, 4. Dezember 2014

Schwiegerelrternschenkung - Rückforderung bei Scheidung


Erfolgt eine Schwiegerelternschenkung unter der für das Schwiegerkind erkennbaren Vorstellung, dass die Ehe fortbesteht und die Schenkung daher auch dem eigenen Kind dauerhaft zugutekommt, kann das Scheitern der Ehe nach den Grundsätzen über die Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 Abs. 1 BGB) zu einer Rückabwicklung der Schenkung führen. Als weitere Voraussetzung für die Rückforderung der Schenkung muss allerdings hinzukommen, dass ein Festhalten an der Schenkung für die Schwiegereltern unzumutbar ist. Auch wenn dies der Fall ist, kann von den Schwiegereltern in der Regel nur ein Ausgleich in Geld verlangt werden. Nur in seltenen Ausnahmefällen wird die Vertragsanpassung dazu führen, dass der zugewendete Gegenstand zurück zu gewähren ist. In Betracht kommt eine Rückgewähr bei nicht teilbaren Gegenständen wie Hausgrundstücken oder Miteigentumsanteilen insbesondere dann, wenn die Schwiegereltern sich ein Wohnungsrecht an dem Haus vorbehalten haben, das durch das Scheitern der Ehe gefährdet wird. Bei einer Grundstücksschenkung besteht eine taggenaue Verjährungsfrist von 10 Jahren (BGH, Beschluss vom 03.12.2014, Az.: XII ZB 181/13).
 
 

Rechtsberatung Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal/Olpe

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