Erfolgt eine Schwiegerelternschenkung unter der für das
Schwiegerkind erkennbaren Vorstellung, dass die Ehe fortbesteht und die
Schenkung daher auch dem eigenen Kind dauerhaft zugutekommt, kann das Scheitern
der Ehe nach den Grundsätzen über die Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313
Abs. 1 BGB) zu einer Rückabwicklung der Schenkung führen. Als weitere
Voraussetzung für die Rückforderung der Schenkung muss allerdings hinzukommen,
dass ein Festhalten an der Schenkung für die Schwiegereltern unzumutbar ist.
Auch wenn dies der Fall ist, kann von den Schwiegereltern in der Regel nur ein
Ausgleich in Geld verlangt werden. Nur in seltenen Ausnahmefällen wird die
Vertragsanpassung dazu führen, dass der zugewendete Gegenstand zurück zu
gewähren ist. In Betracht kommt eine Rückgewähr bei nicht teilbaren
Gegenständen wie Hausgrundstücken oder Miteigentumsanteilen insbesondere dann,
wenn die Schwiegereltern sich ein Wohnungsrecht an dem Haus vorbehalten haben,
das durch das Scheitern der Ehe gefährdet wird. Bei einer Grundstücksschenkung
besteht eine taggenaue Verjährungsfrist von 10 Jahren (BGH, Beschluss vom 03.12.2014,
Az.: XII ZB 181/13).
Rechtsberatung Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal/Olpe

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