Gemäß § 6 Abs. 1 BUrlG besteht der Urlaubsanspruch eines
Arbeitsnehmers nicht mehr, soweit dem Arbeitnehmer für das laufende
Kalenderjahr bereits von einem früheren Arbeitgeber Urlaub gewährt worden ist.
Wechselt ein Arbeitnehmer im Kalenderjahr in ein neues Arbeitsverhältnis und
beantragt er Urlaub, muss er deshalb mitteilen, dass sein früherer Arbeitgeber
seinen Urlaubsanspruch für das laufende Kalenderjahr noch nicht (vollständig
oder teilweise) erfüllt hat. Der Arbeitnehmer kann diese Voraussetzung für
seinen Urlaubsanspruch im neuen Arbeitsverhältnis grundsätzlich durch die
Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung seines früheren Arbeitgebers
nachweisen. Dieser ist nach § 6 Abs. 2 BUrlG verpflichtet, dem Arbeitnehmer bei
Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Bescheinigung über den im laufenden
Kalenderjahr gewährten oder abgegoltenen Urlaub auszuhändigen (BAG, Urteil vom
16.12.2014, Az.: 9 AZR 295/13).
Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

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