Fährt man mit einer erheblichen Alkoholisierung (im Fall:
2,02 Promille) Fahrrad und kommt es zu einem Zusammenstoß mit einem anderen
Fahrradfahrer, kann die zuständige Straßenverkehrsbehörde nicht nur ein
Fahrradfahrverbot aussprechen, sondern auch die bestehende Fahrerlaubnis
entziehen, wenn eine angeordnete MPU nicht vorgelegt wird. Die Teilnahme am
Straßenverkehr in erheblich alkoholisiertem Zustand stellt mit jedem Fahrzeug
eine erhebliche Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs dar (VG Neustadt
(Weinstraße), Beschluss vom 01.12.2014, Az: 3 L 941/14.NW).
Bußgeld Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen