Schläft ein Arbeitnehmer während der Arbeitszeit auf einem
Stuhl aufgrund einer „betrieblichen Überarbeitung“ oder aufgrund sonstiger
betrieblicher Gründe ein und fällt er sodann vom Stuhl und verletzt sich hierbei,
ist er in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert und hat einen Anspruch
auf Verletztengeld und eine Unfallrente (SG Dortmund, Urteil vom 22.09.1998,
Az.: S 36 U 294/97).
Rechtsberatung Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

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