Donnerstag, 11. Dezember 2014

Private Internetnutzung während der Arbeitszeit - Kündigung ohne Abmahnung möglich

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kommt eine Kündigung wegen privater Nutzung des Internets während der Arbeitszeit dann in Betracht, wenn der Arbeitnehmer entweder entgegen einem ausdrücklichen Verbot oder einer einschlägigen Abmahnung das Internet für private Zwecke nutzt, oder wenn eine Internetnutzung in einem solchen Ausmaß erfolgt, dass der Arbeitnehmer nicht annehmen könne, sie sei vom Einverständnis des Arbeitgebers gedeckt. Weitere Pflichtverletzungen können darin liegen, dass eine erhebliche Menge von Daten aus dem Internet auf betriebliche Datensysteme heruntergeladen werden (unbefugter Download), insbesondere wenn damit die Gefahr möglicher Vireninfizierungen oder anderer Störungen des Betriebssystems verbunden sein können, ferner die private Nutzung des Internets während der Arbeitszeit, weil der Arbeitnehmer während des Surfens im Internet zu privaten Zwecken seine arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung nicht erbringt und dadurch seine Arbeitspflicht verletzt. Ist eine umfangreiche private Nutzung des Internets durch den Arbeitgeber belegt, muss der Arbeitnehmer bei einer Privatnutzungserlaubnis belegen, dass ihm nicht im ausreichenden Umfang Arbeit vom Arbeitgeber zugewiesen worden ist, so dass er Zeit hatte, privat im Internet zu surfen (BAG, Urteil vom 07.07.2005, Az.: 2 AZR 581/04; Urteil vom 27.04.2006, Az.: 2 AZR 386/05; LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 06.05.2014, Az.: 1 Sa 421/13).
 
 

Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

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