Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kommt eine
Kündigung wegen privater Nutzung des Internets während der Arbeitszeit dann in
Betracht, wenn der Arbeitnehmer entweder entgegen einem ausdrücklichen Verbot
oder einer einschlägigen Abmahnung das Internet für private Zwecke nutzt, oder
wenn eine Internetnutzung in einem solchen Ausmaß erfolgt, dass der
Arbeitnehmer nicht annehmen könne, sie sei vom Einverständnis des Arbeitgebers
gedeckt. Weitere Pflichtverletzungen können darin liegen, dass eine erhebliche
Menge von Daten aus dem Internet auf betriebliche Datensysteme heruntergeladen
werden (unbefugter Download), insbesondere wenn damit die Gefahr möglicher
Vireninfizierungen oder anderer Störungen des Betriebssystems verbunden sein
können, ferner die private Nutzung des Internets während der Arbeitszeit, weil
der Arbeitnehmer während des Surfens im Internet zu privaten Zwecken seine
arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung nicht erbringt und dadurch seine
Arbeitspflicht verletzt. Ist eine umfangreiche private Nutzung des Internets
durch den Arbeitgeber belegt, muss der Arbeitnehmer bei einer Privatnutzungserlaubnis
belegen, dass ihm nicht im ausreichenden Umfang Arbeit vom Arbeitgeber
zugewiesen worden ist, so dass er Zeit hatte, privat im Internet zu surfen (BAG,
Urteil vom 07.07.2005, Az.: 2 AZR 581/04; Urteil vom 27.04.2006, Az.: 2 AZR
386/05; LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 06.05.2014, Az.: 1 Sa 421/13).
Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

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