Montag, 8. Dezember 2014

Ausschütteln von Decken aus Fenster einer Mietwohnung zulässig?

Das Ausschütteln von Decken aus dem Fenster einer Mietwohnung gehört zum normalen mietvertraglichen Gebrauch der Wohnung. Dies gilt aber nur dann, wenn sichergestellt wird, dass sich keine Gegenstände in der Decke befinden, die dann herunterfallen und den Raum unterhalb des Fensters verschmutzen können und wenn sichergestellt wird, dass sich keine Personen unterhalb des Fensters befinden. Das Ausschütteln von Decken aus dem Fenster ist daher zu unterlassen, wenn sich unterhalb des Fensters Personen aufhalten (Amtsgericht München, Urteil vom 12.05.2014, Az.: 424 C 28654/13).
 
 

Mietrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz


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