Das Ausschütteln von Decken aus dem Fenster einer
Mietwohnung gehört zum normalen mietvertraglichen Gebrauch der Wohnung. Dies
gilt aber nur dann, wenn sichergestellt wird, dass sich keine Gegenstände in
der Decke befinden, die dann herunterfallen und den Raum unterhalb des Fensters
verschmutzen können und wenn sichergestellt wird, dass sich keine Personen unterhalb
des Fensters befinden. Das Ausschütteln von Decken aus dem Fenster ist daher zu
unterlassen, wenn sich unterhalb des Fensters Personen aufhalten (Amtsgericht
München, Urteil vom 12.05.2014, Az.: 424 C 28654/13).
Mietrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

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