Ein Arbeitnehmer, der an einer betrieblichen Weihnachtsfeier
nicht teilgenommen hat (im Fall aufgrund von Erkrankung), hat gegenüber dem
Arbeitgeber keinen Anspruch auf das bei dieser Gelegenheit an die anwesenden
Mitarbeiter verschenkte Weihnachtsgeschenk (im Fall ein iPad mini im Wert von
ca. 400 Euro). Der Arbeitgeber kann an seine Mitarbeiter Zuwendungen eigener
Art tätigen, die nicht mit einer Vergütung für geleistete Arbeit zu vergleichen
sind. Der Arbeitgeber ist bei solchen
Zuwendungen auch dazu berechtigt, seine Mitarbeiter unterschiedlich zu
behandeln, wenn er damit das Ziel verfolgt, die Betriebsfeiern attraktiver zu
gestalten und die Mitarbeiter zur Teilnahme an diesen zu motivieren
(Arbeitsgericht Köln, Az.: 3 Ca 1819/13, Urteil vom 09.10.2013).
Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

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