Montag, 15. Dezember 2014

Verkehrsunfall beim Ein- und Aussteigen – Haftungsverteilung

Gemäß § 14 Abs. 1 StVO muss sich ein Ein- oder Aussteigender so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Diese strenge Sorgfaltsanforderung gilt für die gesamte Dauer des Ein- oder Aussteigevorgangs, also für alle Vorgänge, die in einem unmittelbaren zeitlichen oder örtlichen Zusammenhang damit stehen. Dabei ist der Vorgang des Einsteigens erst mit dem Schließen der Fahrzeugtür, der Vorgang des Aussteigens erst mit dem Schließen der Fahrzeugtür und dem Verlassen der Fahrbahn beendet. Erfasst sind insbesondere auch Situationen, in welchen der Insasse eines Kraftfahrzeugs sich im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Ein- oder Aussteigevorgang bei geöffneter Tür in das Kraftfahrzeug beugt, um etwa Gegenstände ein- oder auszuladen oder einem Kind beim Ein- oder Aussteigen zu helfen. Auch das in der geöffneten Fahrzeugtür vorgenommene Anschnallen eines Kindes auf der Rückbank gehört noch zum Einsteigevorgang, innerhalb dessen der Fahrzeugführer äußerste Sorgfalt aufbringen muss. Wird beim Ein- oder Aussteigen ein anderer Verkehrsteilnehmer geschädigt, so spricht der Beweis des ersten Anscheins für eine fahrlässige Sorgfaltspflichtverletzung des Ein- oder Aussteigenden. Kollidiert ein Kraftfahrzeugführer bei der Vorbeifahrt an einem abgestellten Pkw mit einer geöffneten Tür führt dies in der Regel zur 100%igen Haftung des Ein- oder Aussteigenden am Verkehrsunfall (OLG Düsseldorf, Urteil vom 04.03.2014, Az.: I-1 U 101/13).
 
 

Verkehrsunfall Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz


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