Gemäß § 14 Abs. 1 StVO muss sich ein Ein- oder Aussteigender
so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen
ist. Diese strenge Sorgfaltsanforderung gilt für die gesamte Dauer des Ein-
oder Aussteigevorgangs, also für alle Vorgänge, die in einem unmittelbaren
zeitlichen oder örtlichen Zusammenhang damit stehen. Dabei ist der Vorgang des
Einsteigens erst mit dem Schließen der Fahrzeugtür, der Vorgang des Aussteigens
erst mit dem Schließen der Fahrzeugtür und dem Verlassen der Fahrbahn beendet.
Erfasst sind insbesondere auch Situationen, in welchen der Insasse eines
Kraftfahrzeugs sich im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Ein- oder
Aussteigevorgang bei geöffneter Tür in das Kraftfahrzeug beugt, um etwa
Gegenstände ein- oder auszuladen oder einem Kind beim Ein- oder Aussteigen zu
helfen. Auch das in der geöffneten Fahrzeugtür vorgenommene Anschnallen eines
Kindes auf der Rückbank gehört noch zum Einsteigevorgang, innerhalb dessen der
Fahrzeugführer äußerste Sorgfalt aufbringen muss. Wird beim Ein- oder Aussteigen
ein anderer Verkehrsteilnehmer geschädigt, so spricht der Beweis des ersten
Anscheins für eine fahrlässige Sorgfaltspflichtverletzung des Ein- oder
Aussteigenden. Kollidiert ein Kraftfahrzeugführer bei der Vorbeifahrt an einem
abgestellten Pkw mit einer geöffneten Tür führt dies in der Regel zur 100%igen
Haftung des Ein- oder Aussteigenden am Verkehrsunfall (OLG Düsseldorf, Urteil
vom 04.03.2014, Az.: I-1 U 101/13).
Verkehrsunfall Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

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