Auch Grundstückseigentümer bzw. Anlieger mit hohem
Lebensalter (im Fall 90jähriger Grundstückseigentümer) müssen ihrer
Bürgersteig- und Straßenreinigungspflicht (Beseitigung von Abfällen, Laub und
Schnee) ganzjährig nachkommen. Grundstückseigentümer bzw. Anlieger die aufgrund
ihres Alters oder aufgrund körperlicher Gebrechen hierzu nicht in der Lage
sind, müssen Dritte mit der Reinigung beauftragen (VG Berlin, Beschluss vom
20.11.2014, Az.: VG 1 L 299.14).
Verkehrsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

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