Mittwoch, 3. Dezember 2014

Straßenreinigungspflicht besteht auch bei hohem Lebensalter

Auch Grundstückseigentümer bzw. Anlieger mit hohem Lebensalter (im Fall 90jähriger Grundstückseigentümer) müssen ihrer Bürgersteig- und Straßenreinigungspflicht (Beseitigung von Abfällen, Laub und Schnee) ganzjährig nachkommen. Grundstückseigentümer bzw. Anlieger die aufgrund ihres Alters oder aufgrund körperlicher Gebrechen hierzu nicht in der Lage sind, müssen Dritte mit der Reinigung beauftragen (VG Berlin, Beschluss vom 20.11.2014, Az.: VG 1 L 299.14).
 
 

Verkehrsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

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