Donnerstag, 30. Oktober 2014

Verkehrsunfall mit Gegenverkehr nach dem Passieren von parkenden Fahrzeugen

Wer an parkenden Fahrzeugen vorbeifahren will, ohne die Gegenfahrbahn mitbenutzen zu müssen, muss seinen Fahrvorgang zurückstellen, wenn mit Gegenverkehr zu rechnen ist, der sich vermutlich oder bereits erkennbar nicht scharf rechts hält und die Mittellinie berührt. Der Gegenverkehr hat wie bei Vorfahrt schon dann Vorrang, wenn er am zügigen, wenn auch notfalls angepassten langsamen Durchfahren gehindert wäre. Kommt es nach dem Passieren von parkenden Fahrzeugen zu einem Verkehrsunfall mit dem Gegenverkehr, so haftet man mit 2/3 am eingetretenen Schaden (OLG Saarbrücken, Urteil vom 09.01.2014, Az.: 4 U 405/12).
 
 

Verkehrsunfall Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Mittwoch, 29. Oktober 2014

Einbetten von Internet-Videos etc. auf eigener Website ist keine Urheberrechtsverletzung

Die Einbettung eines auf einer Website öffentlich zugänglichen geschützten Werkes (z.B. Video, Foto, Textnachrichten), in eine andere Website mittels eines Links unter Verwendung der Framing-Technik  (= Technik, die Inhalte von einer anderen Webseite in eine Internetseite einfügt), stellt keine öffentliche Wiedergabe und damit keine Urheberrechtsverletzung dar, soweit das betreffende Werk weder für ein neues Publikum noch nach einem speziellen technischen Verfahren wiedergegeben wird, das sich von demjenigen der ursprünglichen Wiedergabe unterscheidet (EuGH, Beschluss vom 21.10.2014, Az.: C-348/13).
 
 

Internetrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Dienstag, 28. Oktober 2014

Telefonieren mit Mobilfunktelefon in einem Fahrzeug mit Start-Stopp-Funktion

Ein Fahrzeugführer darf sein Mobiltelefon in seinem Fahrzeug benutzen, wenn das Fahrzeug steht und der Motor infolge einer automatischen Start-Stopp-Funktion ausgeschaltet ist. Das in der Straßenverkehrsordnung in § 23a Abs. 1a StVG normierte Verbot differenziert nicht zwischen einem automatisch und einem manuell abgeschalteten Motor. Ebenso wenig stellt die Vorschrift darauf ab, dass ein Motor nur dann abgeschaltet ist, wenn zu dessen Wiedereinschalten die Zündvorrichtung bedient werden muss. Deswegen ist ein Telefonieren auch bei einem automatisch abgeschalteten Motor zulässig, der durch das Betätigen des Gaspedals wieder in Gang gesetzt werden kann, wenn das Fahrzeug steht (OLG Hamm, Beschluss vom 09.09.2014, Az.: 1 RBs 1/14).
 
 

Bußgeld Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Sonntag, 26. Oktober 2014

Fristlose Mietvertragskündigung bei Gewaltanwendung und Sachbeschädigung

Übt ein Mieter in einer Mietwohnung vorsätzlich Gewalt gegen Besucher oder Mitmieter oder im Eigentum des Vermieters stehende Sachen aus, so rechtfertigt dieses Verhalten des Mieters eine fristlose Kündigung des Mietvertrages. Ein wichtiger Grund zur Kündigung eines Mietvertrages liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung liegen solche Umstände regelmäßig bei Gewaltanwendung und Tätlichkeiten des Mieters vor (LG Hamburg,  Az: 311 O 27/14, Urteil vom 25.04.2014).

 


Mietrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz


Samstag, 25. Oktober 2014

Haftung des Arbeitnehmers im Arbeitsverhältnis – Beschränkungen

Es kann immer einmal passieren, dass bei einer Arbeitstätigkeit ein Schaden entsteht. Es stellt sich dann die Frage, wann und wie haftet ein Arbeit-nehmer für von ihm schuldhaft und/oder pflicht-widrig verursachte Schäden, im Rahmen einer betrieblich veranlassten Tätigkeit. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gibt es eine Haftungsbeschränkung für Arbeitnehmer bei betrieblich veranlassten Tätigkeiten. Unter betrieblich veranlassten Tätigkeiten versteht man solche Tätigkeiten des Arbeitnehmers, die diesem per Arbeitsvertrag übertragen worden sind oder die er im Interesse des Arbeitgebers für den Betrieb ausführt. Keine Haftungsbeschränkungen des Arbeitnehmers bestehen, wenn er Arbeiten ausführt, die mit seiner betrieblichen Tätigkeit in keinem Zusammenhang stehen (z.B. Schwarzfahrten mit Arbeitgeberfahrzeugen oder Privatarbeiten im Arbeitgeberbetrieb). Es gelten je nach Verschuldensgrad des Arbeitnehmers unterschiedliche Haftungsbeschränkungen:
1. Bei vorsätzlich verursachten Schäden haftet der Arbeitnehmer in vollem Umfang.
2. Verursacht ein Arbeitnehmer grob fahrlässig einen Schaden, so besteht ebenfalls eine vollumfängliche Arbeitnehmerhaftung. Ein Arbeitnehmer handelt grob fahrlässig, wenn er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und unbeachtet lässt, was in dem gegebenen Fall je-dem hätte einleuchten müssen. Es können dem Arbeitnehmer bei grob fahrlässigen Handlungen jedoch Haftungserleichterungen zugutekommen, wenn sein Einkommen und der entstandene Schaden in einem deutlichen Missverhältnis zueinander stehen. Eine feste, summenmäßig beschränkte Obergrenze für Arbeitnehmerhaftungen gibt es nicht. Auch bei „gröbster“ Fahrlässigkeit des Arbeitnehmers scheiden jedoch Haftungserleichterungen für ihn nicht grundsätzlich aus.
3. Bei mittlerer Fahrlässigkeit (= Sorgfaltspflicht außer Acht gelassen und Schadenseintritt war bei der gebotenen Sorgfalt vorhersehbar und vermeidbar) hat der Arbeitnehmer den Schaden anteilig zu tragen. Ob und wie der Arbeitnehmer haftet, ist durch eine Abwägung der Gesamtumstände (Vergleich von Schadensanlass und Schadensfolgen) zu ermitteln.
4. Bei leichter Fahrlässigkeit (= „Sich-Vergreifen“ oder „Sich-Vertun“) haftet der Arbeitnehmer nicht. Die Schadensersatzpflicht des Arbeitnehmers kann durch ein Mitverschulden des Arbeitgebers gemindert sein.
 
Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Donnerstag, 23. Oktober 2014

Weiterverbreitung von privaten SEX-Fotos per WhatsApp - Schmerzensgeldanspruch

Es stellt eine schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung dar, wenn Intimfotos von Personen (Sexting) unerlaubt per WhatsApp weiterverbreitet werden. Betroffene haben gegen den Fotoverbreiter einen Schmerzensgeldanspruch (im Fall 1.000 Euro). Die Höhe des Schmerzensgeldes richtet sich nach dem Verbreitungsrad der Fotos sowie den Umständen, wie es zur Verbreitung gekommen ist (LG Frankfurt a.M., Urteil vom 20.05.2014, Az.: 2-03 O 189/13).
 
 

Internetrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Mittwoch, 22. Oktober 2014

Straßenreinigungspflicht und Winterdienst – Übertragung auf Anlieger

Gemeinden können Straßenanlieger dazu verpflichten, die Fahrbahnen vor ihrem Grundstück zu reinigen und dort Winterdienst zu leisten. Die Straßenverkehrsordnung steht der Übertragung der Straßenreinigungs- und Winterdienstpflicht nicht entgegen (OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 15.10.2014, Az.: OVG 9 B 20.14 und OVG 9 B 21.14). Die Übertragung von Straßenreinigungspflichten muß jedoch dem Verhältnismäßigkeitsprinzip entsprechen. Die Übertragung von Reinigungs- und Winterdienstpflichten auf Anlieger erfordert eine sorgfältige Prüfung der Zumutbarkeit für die Anlieger unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse (OVG NRW, Urteil vom 03.12.2012, Az: 9 A 193/10).
 
 

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