Sonntag, 30. November 2014

Mietvertragskündigung wegen Sexlärms in der Nacht

Ein Vermieter kann den Mietvertrag mit einem Mieter ordentlich nach erfolgter Abmahnung kündigen, wenn dieser drei- bis viermal in der Woche zu den nächtlichen Ruhezeiten über mehrere Stunden hinweg quietschenden Lärm und Lärm durch Fallenlassen und Schieben von Gegenständen macht (AG München, Urteil vom 03.02.2014, Az.: 417 C 17705/13).
 
 

Mietrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz


Samstag, 29. November 2014

Relaunch von www.rakotz.de


Relaunch der Commuity-Seite der Rechtsanwälte Kotz mit einem neuen Design sowie einer verbesserten Suchfunktion für aktuelle Urteile, Beiträge usw. Besuchen Sie unsere neue Community-Seite unter http://www.rakotz.de
 

Freitag, 28. November 2014

Kann ein Vermieter Hausverbote gegenüber Besuchern des Mieters erteilen?

Jeder Hauseigentümer hat das Recht, einem Dritten das Betreten seines Hauses zu verbieten. Durch die Vermietung einer Wohnung an einen Mieter hat der Hauseigentümer jedoch sein diesbezügliches Eigentumsrecht eingeschränkt, denn jeder Mieter hat das Recht, jederzeit Besuch zu empfangen. Gegenüber sonstigen Dritten steht es dem Hauseigentümer jedoch frei, ein Hausverbot auszusprechen, solange nicht ein Mieter gegenüber der Vermieterin geltend macht, dass er diese Person empfangen will. Das Besuchsrecht eines Mieters gehört zum Kern des Nutzungsrechtes an der Wohnung und der Mieter kann eigenverantwortlich bestimmen, wem er den Zutritt zu seiner Wohnung gewähren will und wem nicht. Deshalb greift ein Vermieter unzulässig in die Mieterrechte ein, wenn er ohne sachlichen Grund einem Besucher eines Mieters ein Hausverbot erteilt. Das Hausverbot eines Hauseigentümers gegenüber einer Person ist daher nur dann wirksam, wenn kein Mieter den Besuch dieser Person wünscht und dem Hausverbot für diese Person nicht widerspricht (Amtsgericht München, Urteil vom 16.09.2013, Az: 424 C 14519/13).



Mietrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz


Mittwoch, 26. November 2014

Falschparken – Darf sofort abgeschleppt werden?

Nein!  Ein Eigentümer bzw. Parkplatzinhaber darf einen Falschparker im Rahmen des geltenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur dann sofort Abschleppen, wenn kein milderes Mittel zur Fahrzeugentfernung zur Verfügung steht. Dies ist beispielsweise bei größeren Geschäftsparkplätzen oder auch bei Parkplatzanlagen anzunehmen, die keiner bestimmten Einrichtung oder keinem bestimmten Gebäude zugeordnet werden können, so dass es für den Eigentümer/Parkplatzinhaber praktisch nicht möglich ist, den Fahrer des rechtswidrig abgestellten Pkw ausfindig zu machen. Kann ein Falschparker hingegen ohne weiteres in der „Nachbarschaft“ ausfindig gemacht werden, so muss der Eigentümer bzw. Parkplatzinhaber versuchen, den Falschparker ausfindig zu machen. Läßt ein Eigentümer bzw. Parkplatzinhaber einen Falschparker sofort abschleppen, ohne einen Versuch unternommen zu haben, ihn ausfindig zu machen, muss er die angefallenen Abschleppkosten selbst tragen (AG Buxtehude, Urteil vom 09.10.2013, Az: 31 C 496/13).
 
 

Verkehrsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Dienstag, 25. November 2014

Erstmaliges Einschlafen am Arbeitsplatz kein Kündigungsgrund

Schläft ein Arbeitnehmer an seinem Arbeitsplatz aufgrund von Übermüdung oder Krankheit ein, so kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer nicht aus diesem Grunde kündigen, wenn der Arbeitnehmer nicht zuvor wegen „Einschlafens am Arbeitsplatz“ abgemahnt worden ist (ArbG Köln, Urteil vom 19.11.2014, Az: 7 Ca 2114/14).
 
 

Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Freitag, 21. November 2014

Bezeichnung von Polizisten als „crazy“ eine Beleidigung?

Maßnahmen der öffentlichen Gewalt bzw. von Polizeibeamten können auch mit drastischen Worten kritisiert werden. So sind die Bezeichnung als „Schlägertruppe"; „Wegelagerer"; „Menschenjäger" oder als „crazy“ vom Grundrecht der freien Meinungsäußerung gedeckt. Eine ehrverletzende Äußerung ist dann nicht mehr von der Meinungsfreiheit gedeckt, wenn mit ihr die Grenze zur Schmähkritik überschritten wird. Selbst eine überzogene und ausfällige Kritik macht für sich genommen eine Äußerung noch nicht zur Schmähkritik. Eine herabsetzende Äußerung nimmt erst dann den Charakter einer Schmähung an, wenn in ihr nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht (OLG München, Beschluss vom 06.11.2014, Az.: 5 OLG 13 Ss 535/14).



Rechtsberatung Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal/Olpe

Mittwoch, 19. November 2014

Rechte des Mieters gegenüber dem Vermieter nach einem Wohnungsbrand

Ein Mieter, der einen Brand in der von ihm angemieteten Wohnung leicht fahrlässig verursacht hat, kann die Beseitigung des Schadens vom Vermieter verlangen, wenn der Schaden durch eine Wohngebäudeversicherung abgedeckt ist, deren Kosten der Mieter über die Mietnebenkosten getragen hat. Der Mieter kann in diesen Fällen sogar die Miete mindern. Den Vermieter trifft nach § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB die Pflicht, die Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten. Diese Pflicht entfällt zwar grundsätzlich, wenn der Mieter den Schaden selbst schuldhaft verursacht hat. Dies gilt aber nicht, wenn eine für den Schaden eintrittspflichtige Wohngebäudeversicherung besteht, deren Kosten auf den Mieter umgelegt worden sind. In diesem Fall ist der Vermieter grundsätzlich gehalten, die Versicherung in Anspruch zu nehmen und den Schaden zu beseitigen (BGH, Urteil vom 19.11.2014, Az.: VIII ZR 191/13).
 
 

Mietrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz