Samstag, 25. April 2015

Schadenersatz nach Verkehrsunfall: Indizien für eine Unfallmanipulation


Spricht eine ungewöhnliche Häufung von Indizien (z.B. verschwiegene Unfallvorschäden) dafür, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Geschehen mit erheblicher Wahrscheinlichkeit um eine Unfallmanipulation in Form eines provozierten Unfalls handelt, ist eine Schadensersatzklage abzuweisen. Eine Schadensersatzklage nach einem Verkehrsunfall ist ebenfalls abzuweisen, wenn sich nicht feststellen lässt, welche Fahrzeugschäden durch das streitgegenständliche Ereignis verursacht worden sind, wenn das beschädigte Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt bereits Schäden an der gleichen Stelle hatte (KG Berlin, Beschluss vom 17.07.2008, Az: 12 U 240/07).



Verkehrsunfall Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Freitag, 24. April 2015

Reisemangel – Verkehrssicherungspflichtverletzung in Hotelanlage

Verletzt ein Reiseveranstalter die ihm obliegenden Obhuts- und Fürsorgepflichten (unter die auch die Verkehrssicherungspflichten fallen) gegenüber dem Reisenden, so stellt dies ein Reisemangel dar, für dessen Verletzung der Reiseveranstalter gegenüber dem Reisenden haftet. Es liegt ein Reisemangel vor, wenn von der Einrichtung des vom Reiseveranstalter ausgewählten Hotels eine Gefahr für die Sicherheit des Reisenden ausgeht, mit der er nicht zu rechnen braucht. Im Rahmen seiner Obhuts- und Fürsorgepflichten hat der Reiseveranstalter alle sicherheitsrelevanten Teile einer Hotelanlage in regelmäßigen Abständen durch einen sachkundigen und pflichtbewussten Beauftragten im Hinblick auf solche Risiken, die sich bei genauem Hinsehen jedermann offenbaren, überprüfen zu lassen. Hierzu gehört die Kontrolle des allgemeinen baulichen Zustandes der Unterkunft, um sicherzustellen, dass von sicherheitsrelevanten Einrichtungen wie Treppen, elektrischen Anlagen, Balkongittern etc. keine Gefahren für den Reisenden ausgehen (OLG Düsseldorf, Az.: I-21 U 67/14, Urteil vom 16.12.2014).
 
 

Reiserecht Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal/Olpe

Mittwoch, 22. April 2015

Androhung einer Arbeitsunfähigkeit durch Arbeitnehmer – fristlose Kündigung

Die Androhung eines Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber, sich eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu verschaffen, um den Arbeitgeber durch diese Androhung eine bestimmte gewünschte Vergünstigung abzupressen, stellt einen fristlosen Kündigungsgrund dar. Ein solches Arbeitnehmerverhalten erfüllt auch den Straftatbestand der versuchten Nötigung nach § 240 StGB (LAG  Mainz, Urteil vom 02.08.2007, Az.: 11 Sa 266/07).
 
 

Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Dienstag, 21. April 2015

Verkehrsordnungswidrigkeit - Rechtsmissbräuchlich herbeigeführte Verjährung

Ein wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit verfolgter Betroffene kann sich nicht auf den Eintritt der Verfolgungsverjährung (Verjährung innerhalb von 3 Monaten ab Tattag) berufen, wenn er die ordnungsgemäße Zustellung des Bußgeldbescheides in nicht verjährter Zeit rechtsmissbräuchlich dadurch verhindert hat, dass er sich an seinem alten Wohnsitz nicht abmeldet und sich an seinem neuen Wohnsitz nicht anmeldet (OLG Hamm, Beschluss vom 27.01.2015, Az.: 3 RBs 5/15).




Bußgeld Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Montag, 20. April 2015

Fahrerflucht – Entziehung der Fahrerlaubnis

Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, dass er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht oder eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, wird nach § 142 StGB bestraft.
Der Anwendungsbereich des § 142 StGB ist nur auf Unfälle im öffentlichen Straßenverkehr begrenzt. Auf Unfälle die nicht im öffentlichen Straßenverkehr stattfinden und auf Eigenschäden findet § 142 StGB keine Anwendung. Die Beschädigung eines Fahrzeugs auf dem Parkplatz eines Einkaufszentrums durch einen Einkaufswagen, der z.B. während des Ausladens wegrollt, stellt keinen Unfall im Straßenverkehr dar und kann eine Strafbarkeit nach § 142 StGB nicht begründen. Ein Unfall ist ein plötzliches Ereignis, das zur Verletzung oder Tötung eines Menschen oder zu einer nicht belanglosen Sachbeschädigung geführt hat und mit den typischen Gefahren des Straßenverkehrs in einem ursächlichen Zusammenhang steht. Schäden, die ganz unbedeutend sind, scheiden nach dem Schutzzweck des § 142 StGB, der den zivilrechtlichen Ausgleichsanspruch des Geschädigten sichern soll, aus.
Die Bagatellgrenze für unbedeutende Schäden ist allerdings umstritten. Die Bagatellgrenze wird von der Rechtsprechung und der Literatur in einem Bereich von 20,00 Euro bis 150,00 Euro angesetzt. Die überwiegende Meinung in der Rechtsprechung und Literatur setzt die Bagatellgrenze zur Zeit bei 50,00 Euro an.
Welche Wartezeit nach einem Verkehrsunfall am Unfallort angemessen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab (z.B. Schwere des Unfalls, Höhe des Schadens, Unfallort, Tageszeit, Witterung und Verkehrsdichte). Ersatzmaßnahmen wie das Zurücklassen eines Zettels mit persönlichen Angaben ersetzen die Wartepflicht grundsätzlich nicht, sondern sind allenfalls dazu geeignet, die Wartepflicht zu verkürzen.
Entfernt sich ein Fahrzeugführer unerlaubt von einem Unfallort, obwohl er weiß oder wissen kann, dass bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht nur unerheblich verletzt worden oder an einer fremden Sache ein bedeutender Schaden entstanden ist, so ist er in der Regel nach § 69 StGB als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen und muss mit einer Entziehung seiner Fahrerlaubnis rechnen. Ein bedeutender Fremdschaden liegt vor, wenn sich die Schadenshöhe auf ca. 1.300,00 Euro (umstritten – teilweise wird eine Wertgrenze bis 2.500 Euro angenommen) beläuft.
 

Verkehrsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Sonntag, 19. April 2015

Werkvertrag – Nacherfüllung bei optischen Mängeln und hohen Kosten

Bei optischen Mängeln bei denen keine Funktionsbeeinträchtigung für das erstellte Werk besteht, kann ein Werkunternehmer eine Nacherfüllung ablehnen, wenn die Nacherfüllung mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden ist. Bei der Überprüfung, ob dem Werkunternehmer der sog. Unverhältnismäßigkeitseinwand zusteht, ist im Rahmen einer Abwägung darauf abzustellen, ob der Auftraggeber ein nachvollziehbares (nicht nur unbedeutendes) Interesse an der (auch) optisch einwandfreien Herstellung des Werkes hat. Je höher dieses Interesse des Auftraggebers an einem auch optisch makellosen Erscheinungsbild des bestellten Werkes ist, umso weniger kann der Werkunternehmer mit seinem Unverhältnismäßigkeitseinwand gehört werden. Berührt der nur geringfügige Schönheitsfehler nur leicht das ästhetische Empfinden des Auftraggebers, ohne dass in objektivierbarer Form die „Wertschätzung“ gegenüber dem Werk beeinträchtigt wird, kann bei erheblichen Mängelbeseitigungsaufwendungen von Unverhältnismäßigkeit ausgegangen werden (OLG Düsseldorf, Urteil vom 04.11.2014, Az.: I-21 U 23/14).
 
 

Baurecht – Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal/Olpe

Donnerstag, 16. April 2015

Ansprüche aus Tarifvertrag – Günstigkeitsprinzip für Arbeitnehmer

Die Regelungen eines auf ein Arbeitsverhältnis aufgrund vertraglicher Bezugnahme (z.B. im Arbeitsvertrag) anwendbaren Tarifvertrags kommen nach dem sog. Günstigkeitsprinzip nur zum Tragen, soweit sie gegenüber dem kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit geltenden Tarifvertrag für den Arbeitnehmer günstiger sind. Ist nicht zweifelsfrei feststellbar, dass die individualvertragliche Regelung im Arbeitsvertrag für den Arbeitnehmer günstiger ist, verbleibt es bei der zwingenden Geltung der tariflichen Bestimmungen (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.04.2015, Az.: 4 AZR 587/13).



Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz