Verletzt ein Reiseveranstalter die ihm obliegenden Obhuts-
und Fürsorgepflichten (unter die auch die Verkehrssicherungspflichten fallen) gegenüber
dem Reisenden, so stellt dies ein Reisemangel dar, für dessen Verletzung der
Reiseveranstalter gegenüber dem Reisenden haftet. Es liegt ein Reisemangel vor,
wenn von der Einrichtung des vom Reiseveranstalter ausgewählten Hotels eine
Gefahr für die Sicherheit des Reisenden ausgeht, mit der er nicht zu rechnen
braucht. Im Rahmen seiner Obhuts- und Fürsorgepflichten hat der Reiseveranstalter
alle sicherheitsrelevanten Teile einer Hotelanlage in regelmäßigen Abständen durch
einen sachkundigen und pflichtbewussten Beauftragten im Hinblick auf solche Risiken,
die sich bei genauem Hinsehen jedermann offenbaren, überprüfen zu lassen.
Hierzu gehört die Kontrolle des allgemeinen baulichen Zustandes der Unterkunft,
um sicherzustellen, dass von sicherheitsrelevanten Einrichtungen wie Treppen,
elektrischen Anlagen, Balkongittern etc. keine Gefahren für den Reisenden
ausgehen (OLG Düsseldorf, Az.: I-21 U 67/14, Urteil vom 16.12.2014).
Reiserecht Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal/Olpe

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