Dienstag, 14. April 2015

Vorsicht bei der Erklärung eines Erbverzichts

Ein Erbverzicht der Eltern umfasst auch das Erbrecht von deren Kindern, wenn die Parteien des Verzichtsvertrages nichts anderes bestimmen (Oberlandesgericht Hamm, Az.: 15 W 503/14, Urteil vom 28.01.2014).

Rechtsberatung Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal/Olpe

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen