Ein Erbverzicht der Eltern umfasst auch das Erbrecht von
deren Kindern, wenn die Parteien des Verzichtsvertrages nichts anderes
bestimmen (Oberlandesgericht Hamm, Az.: 15 W 503/14, Urteil vom 28.01.2014).
Rechtsberatung Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal/Olpe
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