Konsularische
Hilfe durch die deutschen Auslandsvertretungen steht nur Deutschen zu und setzt
zudem eine besondere Notlage voraus. Anwendungsfälle der konsularischen Hilfe
sind plötzlich und unerwartet eintretende vorübergehende Notfälle, die durch
eine einmalige konsularische Hilfe behoben werden können. Die Hilfeleistung
umfasst aber keine allgemeinen Unterstützungsmaßnahmen im Ausland, sondern
beschränkt sich auf eine punktuelle Hilfe in einer unmittelbaren Notlage (VG
Berlin, Urteile vom 25.03.2015, Az.: VG 34 K 268.14 und VG 34 K 275.14).

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