Spricht eine ungewöhnliche Häufung von Indizien (z.B.
verschwiegene Unfallvorschäden) dafür, dass es sich bei dem
streitgegenständlichen Geschehen mit erheblicher Wahrscheinlichkeit um eine
Unfallmanipulation in Form eines provozierten Unfalls handelt, ist eine
Schadensersatzklage abzuweisen. Eine Schadensersatzklage nach einem
Verkehrsunfall ist ebenfalls abzuweisen, wenn sich nicht feststellen lässt,
welche Fahrzeugschäden durch das streitgegenständliche Ereignis verursacht
worden sind, wenn das beschädigte Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt bereits Schäden
an der gleichen Stelle hatte (KG Berlin, Beschluss vom 17.07.2008, Az: 12 U
240/07).
Verkehrsunfall Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz
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