Beleidigt ein Mieter die Mitarbeiter seines Vermieters als „faul“
und/oder als „talentfreie Abrissbirnen“, so rechtfertigt dieses Verhalten nicht
unbedingt die fristlose oder fristgerechte Kündigung des Mietverhältnisses
durch den Vermieter, da die ausgesprochenen Beleidigungen nach Ansicht des AG
Charlottenburg lediglich geringfügige Beleidigungen darstellen. Der Vermieter
hätte den Mieter daher vor Ausspruch einer Kündigung vorher abmahnen müssen (AG
Charlottenburg, Urteil vom 30.01.2015, Az.: 216 C 461/14).
Mietrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

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