Die Androhung eines Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber,
sich eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu verschaffen, um den Arbeitgeber
durch diese Androhung eine bestimmte gewünschte Vergünstigung abzupressen, stellt
einen fristlosen Kündigungsgrund dar. Ein solches Arbeitnehmerverhalten erfüllt
auch den Straftatbestand der versuchten Nötigung nach § 240 StGB (LAG Mainz, Urteil vom 02.08.2007, Az.: 11 Sa
266/07).
Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen