Mittwoch, 22. April 2015

Androhung einer Arbeitsunfähigkeit durch Arbeitnehmer – fristlose Kündigung

Die Androhung eines Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber, sich eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu verschaffen, um den Arbeitgeber durch diese Androhung eine bestimmte gewünschte Vergünstigung abzupressen, stellt einen fristlosen Kündigungsgrund dar. Ein solches Arbeitnehmerverhalten erfüllt auch den Straftatbestand der versuchten Nötigung nach § 240 StGB (LAG  Mainz, Urteil vom 02.08.2007, Az.: 11 Sa 266/07).
 
 

Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

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