Donnerstag, 16. April 2015

Ansprüche aus Tarifvertrag – Günstigkeitsprinzip für Arbeitnehmer

Die Regelungen eines auf ein Arbeitsverhältnis aufgrund vertraglicher Bezugnahme (z.B. im Arbeitsvertrag) anwendbaren Tarifvertrags kommen nach dem sog. Günstigkeitsprinzip nur zum Tragen, soweit sie gegenüber dem kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit geltenden Tarifvertrag für den Arbeitnehmer günstiger sind. Ist nicht zweifelsfrei feststellbar, dass die individualvertragliche Regelung im Arbeitsvertrag für den Arbeitnehmer günstiger ist, verbleibt es bei der zwingenden Geltung der tariflichen Bestimmungen (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.04.2015, Az.: 4 AZR 587/13).



Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

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