Die Regelungen eines auf ein Arbeitsverhältnis aufgrund
vertraglicher Bezugnahme (z.B. im Arbeitsvertrag) anwendbaren Tarifvertrags
kommen nach dem sog. Günstigkeitsprinzip nur zum Tragen, soweit sie gegenüber
dem kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit geltenden Tarifvertrag für den
Arbeitnehmer günstiger sind. Ist nicht zweifelsfrei feststellbar, dass die
individualvertragliche Regelung im Arbeitsvertrag für den Arbeitnehmer
günstiger ist, verbleibt es bei der zwingenden Geltung der tariflichen
Bestimmungen (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.04.2015, Az.: 4 AZR 587/13).
Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

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