Donnerstag, 9. April 2015

Unterlassungserklärung und Auffindbarkeit gelöschter Webseiten bei Google

Der Schuldner eines Unterlassungsanspruchs hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die durch die Unterlassungserklärung betroffenen Inhalte seiner Webseite nicht mehr im Internet aufgerufen werden können. Dazu gehört es, wenigstens bei Google als gängigste Internetsuchmaschine zu überprüfen, ob diese Inhalte noch über die Trefferliste der Suchmaschine aufgerufen werden können. In diesem Fall muss der Schuldner gegenüber Google den Antrag auf Löschung im Google-Cache bzw. auf Entfernung der von der Webseite bereits gelöschten Inhalte stellen (OLG Celle, Urteil vom 29.01.2015, Az.: 13 U 58/14).
 
 

Internetrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

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