Der Schuldner eines Unterlassungsanspruchs hat durch
geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die durch die Unterlassungserklärung
betroffenen Inhalte seiner Webseite nicht mehr im Internet aufgerufen werden
können. Dazu gehört es, wenigstens bei Google als gängigste
Internetsuchmaschine zu überprüfen, ob diese Inhalte noch über die Trefferliste
der Suchmaschine aufgerufen werden können. In diesem Fall muss der Schuldner
gegenüber Google den Antrag auf Löschung im Google-Cache bzw. auf Entfernung
der von der Webseite bereits gelöschten Inhalte stellen (OLG Celle, Urteil vom
29.01.2015, Az.: 13 U 58/14).
Internetrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

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