Heutzutage ist das Smartphone wohl kaum noch aus dem
alltäglichen Leben wegzudenken. Umso ärgerlicher ist es, wenn dieses einen
Defekt aufweist. Die erste Frage die sich dann meist stellt ist, ob ein
Garantie- oder Gewährleistungsfall vorliegt.
Die Gewährleistung ist gesetzlich geregelt. Für Handys und
Smartphones gilt sie 24 Monate ab Kauf. Zeigt sich während dieser Zeit, dass
das gekaufte Gerät nicht mangelfrei war, kann der Kunde die Reparatur oder den
Austausch des Gerätes verlangen. Auch die Minderung des Kaufpreises oder gar
ein Rücktritt vom Vertrag kommen in Betracht. Diese Rechte können nicht zum
Nachteil des Kunden verändert werden. Hinzu kommt, dass die Beweislast in den
ersten 6 Monaten beim Verkäufer oder Hersteller liegt. Das bedeutet, dass dieser, um sich zu entlasten, beweisen muss, dass der
Fehler nicht bereits von Anfang an vorlag. Dies dürfte ihm nur in den wenigsten
Fällen gelingen. Etwas anderes gilt natürlich wenn ganz offensichtliche
Hinweise auf ein Verschulden des Handybesitzers deuten. Dies ist etwa der Fall,
wenn massive Kratz- oder Bruchspuren einen Sturz des Handys nahelegen, und
dieser die Ursache für den Defekt war.
Nach sechs Monaten kehrt sich die Beweislast um. Nun muss der Käufer beweisen, dass der Fehler bereits
von Anfang an vorhanden war und nicht durch ihn verschuldet ist.
Entgegen einer weitverbreiteten Meinung fallen auch Akkus
und andere Verschleißteile mitunter die Gewährleistung.
Anders hingegen sieht es meist bei einer Garantie aus. Eine
Garantie wird vom Händler oder Hersteller freiwillig gegeben. Er kann daher
selbst bestimmen, für welche Art von Schäden er haftet und wie lange die
Garantie bestehen soll. Hier werden Verschleißteile regelmäßig herausgenommen.
Darüber hinaus werden beim Kauf von Elektrogeräten auch
kostenpflichtige Garantien angeboten. Hier lohnt sich vor Vertragsabschluss das
Lesen des Kleingedruckten. Denn wie bei den freiwillig gegebenen Garantien
unterliegen auch diese kostenpflichtigen Garantien keinen gesetzlichen Regelungen
sondern der Vertragsfreiheit zwischen Käufer und Verkäufer. Allerdings dürfen
die einzelnen Klauseln für den Kunden nicht unklar sein oder ihn unangemessen
benachteiligen.
In allen Fällen zu beachten ist, dass der Mangel unmittelbar
nach Auftreten dem Händler mittgeteilt werden sollte, um keine Fristen zu
überschreiten. Um dies im Zweifelsfall beweisen zu können, empfiehlt es sich die Ansprüche schriftlich per
Einschreiben mit Rückschein geltend zu machen.
Onlinerechtsberatung Rechtsanwälte Kotz

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