Donnerstag, 2. April 2015

Smartphones – Gewährleistung und Garantie

Heutzutage ist das Smartphone wohl kaum noch aus dem alltäglichen Leben wegzudenken. Umso ärgerlicher ist es, wenn dieses einen Defekt aufweist. Die erste Frage die sich dann meist stellt ist, ob ein Garantie- oder Gewährleistungsfall vorliegt.
Die Gewährleistung ist gesetzlich geregelt. Für Handys und Smartphones gilt sie 24 Monate ab Kauf. Zeigt sich während dieser Zeit, dass das gekaufte Gerät nicht mangelfrei war, kann der Kunde die Reparatur oder den Austausch des Gerätes verlangen. Auch die Minderung des Kaufpreises oder gar ein Rücktritt vom Vertrag kommen in Betracht. Diese Rechte können nicht zum Nachteil des Kunden verändert werden. Hinzu kommt, dass die Beweislast in den ersten 6 Monaten beim Verkäufer oder Hersteller liegt. Das bedeutet, dass dieser,  um sich zu entlasten, beweisen muss, dass der Fehler nicht bereits von Anfang an vorlag. Dies dürfte ihm nur in den wenigsten Fällen gelingen. Etwas anderes gilt natürlich wenn ganz offensichtliche Hinweise auf ein Verschulden des Handybesitzers deuten. Dies ist etwa der Fall, wenn massive Kratz- oder Bruchspuren einen Sturz des Handys nahelegen, und dieser die Ursache für den Defekt war.  Nach sechs Monaten kehrt sich die Beweislast um. Nun muss  der Käufer beweisen, dass der Fehler bereits von Anfang an vorhanden war und nicht durch ihn verschuldet ist.
Entgegen einer weitverbreiteten Meinung fallen auch Akkus und andere Verschleißteile mitunter die Gewährleistung.
Anders hingegen sieht es meist bei einer Garantie aus. Eine Garantie wird vom Händler oder Hersteller freiwillig gegeben. Er kann daher selbst bestimmen, für welche Art von Schäden er haftet und wie lange die Garantie bestehen soll. Hier werden Verschleißteile regelmäßig herausgenommen.
Darüber hinaus werden beim Kauf von Elektrogeräten auch kostenpflichtige Garantien angeboten. Hier lohnt sich vor Vertragsabschluss das Lesen des Kleingedruckten. Denn wie bei den freiwillig gegebenen Garantien unterliegen auch diese kostenpflichtigen Garantien keinen gesetzlichen Regelungen sondern der Vertragsfreiheit zwischen Käufer und Verkäufer. Allerdings dürfen die einzelnen Klauseln für den Kunden nicht unklar sein oder ihn unangemessen benachteiligen.
In allen Fällen zu beachten ist, dass der Mangel unmittelbar nach Auftreten dem Händler mittgeteilt werden sollte, um keine Fristen zu überschreiten. Um dies im Zweifelsfall beweisen zu können, empfiehlt es  sich die Ansprüche schriftlich per Einschreiben mit Rückschein geltend zu machen.
 

Onlinerechtsberatung Rechtsanwälte Kotz

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