Auf dem Privatgelände einer Tiefgarage mit Stellplätzen sind
- anders als bei öffentlich zugänglichen Privatparkplätzen - die Vorschriften
der Straßenverkehrsverordnung grundsätzlich nicht anwendbar. Jedoch trifft die Benutzer der Tiefgarage die
Pflicht zur gesteigerten Rücksichtnahme. Dabei hat der rückwärts aus einem
Stellplatz Herausfahrende wegen der durch die eingeschränkten Sichtverhältnisse
höheren Gefahr eine erhöhte Sorgfaltspflicht im Vergleich zu den
Sorgfaltspflichten, welche einem die Parkplatzfahrbahn befahrenden
Fahrzeugführer obliegen. Im Streitfall, in dem sowohl der rückwärts aus einem
Stellplatz Herausfahrende als auch der die Parkplatzfahrbahn befahrende
Fahrzeugführer ihre Rücksichtnahmepflicht verletzt haben, ist eine
Haftungsverteilung im Verhältnis von 2/3 zu 1/3 angemessen (LG Heidelberg
Urteil vom 20.02.2015, Az.: 3 O 93/14).
Verkehrsunfall Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

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