Dienstag, 21. April 2015

Verkehrsordnungswidrigkeit - Rechtsmissbräuchlich herbeigeführte Verjährung

Ein wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit verfolgter Betroffene kann sich nicht auf den Eintritt der Verfolgungsverjährung (Verjährung innerhalb von 3 Monaten ab Tattag) berufen, wenn er die ordnungsgemäße Zustellung des Bußgeldbescheides in nicht verjährter Zeit rechtsmissbräuchlich dadurch verhindert hat, dass er sich an seinem alten Wohnsitz nicht abmeldet und sich an seinem neuen Wohnsitz nicht anmeldet (OLG Hamm, Beschluss vom 27.01.2015, Az.: 3 RBs 5/15).




Bußgeld Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

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