Bei optischen Mängeln bei denen keine
Funktionsbeeinträchtigung für das erstellte Werk besteht, kann ein
Werkunternehmer eine Nacherfüllung ablehnen, wenn die Nacherfüllung mit
unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden ist. Bei der Überprüfung, ob dem
Werkunternehmer der sog. Unverhältnismäßigkeitseinwand zusteht, ist im Rahmen
einer Abwägung darauf abzustellen, ob der Auftraggeber ein nachvollziehbares
(nicht nur unbedeutendes) Interesse an der (auch) optisch einwandfreien
Herstellung des Werkes hat. Je höher dieses Interesse des Auftraggebers an
einem auch optisch makellosen Erscheinungsbild des bestellten Werkes ist, umso
weniger kann der Werkunternehmer mit seinem Unverhältnismäßigkeitseinwand gehört
werden. Berührt der nur geringfügige Schönheitsfehler nur leicht das
ästhetische Empfinden des Auftraggebers, ohne dass in objektivierbarer Form die
„Wertschätzung“ gegenüber dem Werk beeinträchtigt wird, kann bei erheblichen
Mängelbeseitigungsaufwendungen von Unverhältnismäßigkeit ausgegangen werden (OLG
Düsseldorf, Urteil vom 04.11.2014, Az.: I-21 U 23/14).
Baurecht – Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal/Olpe

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