Sonntag, 19. April 2015

Werkvertrag – Nacherfüllung bei optischen Mängeln und hohen Kosten

Bei optischen Mängeln bei denen keine Funktionsbeeinträchtigung für das erstellte Werk besteht, kann ein Werkunternehmer eine Nacherfüllung ablehnen, wenn die Nacherfüllung mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden ist. Bei der Überprüfung, ob dem Werkunternehmer der sog. Unverhältnismäßigkeitseinwand zusteht, ist im Rahmen einer Abwägung darauf abzustellen, ob der Auftraggeber ein nachvollziehbares (nicht nur unbedeutendes) Interesse an der (auch) optisch einwandfreien Herstellung des Werkes hat. Je höher dieses Interesse des Auftraggebers an einem auch optisch makellosen Erscheinungsbild des bestellten Werkes ist, umso weniger kann der Werkunternehmer mit seinem Unverhältnismäßigkeitseinwand gehört werden. Berührt der nur geringfügige Schönheitsfehler nur leicht das ästhetische Empfinden des Auftraggebers, ohne dass in objektivierbarer Form die „Wertschätzung“ gegenüber dem Werk beeinträchtigt wird, kann bei erheblichen Mängelbeseitigungsaufwendungen von Unverhältnismäßigkeit ausgegangen werden (OLG Düsseldorf, Urteil vom 04.11.2014, Az.: I-21 U 23/14).
 
 

Baurecht – Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal/Olpe

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen