Freitag, 31. Juli 2015

„Anlieger frei“ auf Verkehrsschildern – Was bedeutet das?

Häufig dürfen nur Anlieger durch eine bestimmte Straße fahren etc. Wann ist man jedoch ein Anlieger? Anlieger sind Personen „[…], die mit Bewohnern oder Grundstückseigentümern in eine Beziehung treten wollen. Dabei ist es unerheblich, ob diese Beziehung zustande kommt; die Absicht ist ausreichend. Erkennt der Anlieger bei Vorbeifahrt am betreffenden Grundstück (was auch eine Baustelle mit Bauarbeitern sein kann), dass der Gesuchte nicht erreichbar ist, kann er ohne anzuhalten weiterfahren und bleibt Anlieger. Selbst unerwünschte Besucher eines Anliegers sind zum Einfahren berechtigt“ (vgl. BayObLG VRS 33, 457). Man darf als „Anlieger“ im Anliegerbereich fahren und parken. Hierzu hat das OLG Frankfurt ausgeführt: „Fahrten, die dem Erreichen oder dem Verlassen eines im Verbotsbereich gelegenen Grundstückes dienen, sind nach § 41 Abs. 2 Nr. 6 Satz 5 Buchst. a StVO a.F. und der amtlichen Erläuterung Nr. 1a) zur lfd. Nr. 30.1 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO n.F. uneingeschränkt privilegiert. Eine einschränkende Auslegung der genannten Bestimmungen dahingehend, dass die Privilegierung allein dann greift, wenn der Verkehrsteilnehmer den Verbotsbereich auf dem Weg von oder zu dem Grundstück auf dem kürzest möglichen Weg passiert, kommt nicht in Betracht“ (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 27.11.2009, Az.: 2 Ss-OWi 164/09).

Bußgeld Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Donnerstag, 30. Juli 2015

Bezugsklauseln in Lebensversicherungsverträgen – Vorsicht bei Scheidung oder Trennung

Nach einer Scheidung oder Trennung sollte man seine bestehenden Lebensversicherungsverträge darauf überprüfen, welche Person man als Bezugsberechtigten für die Versicherungsleistung eingesetzt hat. Ist der Ex-Partner noch als Bezugsberechtigter im Vertrag vermerkt, so erhält dieser im Todesfall die Versicherungsleistung. Eine telefonische Bezugsänderung reicht nicht aus, diese muss gegenüber der Versicherung schriftlich erklärt werden. Nach der Rechtsprechung des BGH ist bei Lebensversicherungsverträgen zudem derjenige als „verwitweter Ehegatte“ anzusehen, mit dem der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses oder bei Einsetzung als Bezugsberechtigter verheiratet gewesen ist (BGH, Urteil vom 22.07.2015, Az.: IV ZR 437/14).

Versicherungsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Mittwoch, 29. Juli 2015

Heizölbestellung per Telefon, Telefax oder Internet – Widerrufsrecht für Verbraucher?

Bei Fernabsatzverträgen über die Lieferung von Heizöl steht einem Verbraucher auch das gesetzliche Widerrufsrecht zu. Ein Widerrufsrecht eines Verbrauchers besteht in der Regel nicht bei Fernabsatzverträgen, die die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Finanzdienstleistungen zum Gegenstand haben, deren Preis auf dem Finanzmarkt Schwankungen unterliegt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und die innerhalb der Widerrufsfrist auftreten können, insbesondere Dienstleistungen im Zusammenhang mit Aktien, Anteilsscheinen, die von einer Kapitalanlagegesellschaft oder einer ausländischen Investmentgesellschaft ausgegeben werden, und anderen handelbaren Wertpapieren, Devisen, Derivaten oder Geldmarktinstrumenten. Eine Heizölbestellung hat jedoch keinen spekulativen Kern, so dass ein Widerrufsrecht des Verbrauchers nicht ausgeschlossen ist (BGH, Urteil vom 17.06.2015, Az.: VIII ZR 249/14).

Rechtsberatung Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal/Olpe

Dienstag, 28. Juli 2015

Fahrtenbuchauflage bei Vergehen des Beifahrers zulässig?

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Mainz kann einem Fahrzeughalter die Führung eines Fahrtenbuchs für sein Fahrzeug auferlegt werden, wenn ein Beifahrer während der Fahrt im Fahrzeug des Fahrzeughalters eine Ordnungswidrigkeit begeht und der Fahrzeughalter den Namen des Beifahrers nicht nennt bzw. im Fall lediglich eine Liste mit den Namen von 15 Personen vorlegt, die Beifahrer gewesen sein könnten. Mit einer Fahrtenbuchauflage soll sichergestellt werden, dass bei künftigen Verstößen im Straßenverkehr deren Ahndung ohne Schwierigkeiten möglich ist. Deshalb soll es nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Mainz unerheblich sein, ob die Verkehrsordnungswidrigkeit vom Fahrzeugführer oder von einem anderen Fahrzeuginsassen begangen wurde (VG Mainz, Urteil vom 15.07.2015, Az: 3 K 757/14.MZ).

Bußgeld Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Montag, 27. Juli 2015

Eigentumswohnung – Rücktritt vom Kaufvertrag wegen verschwiegener Lärmbelästigung

Der Verkäufer einer Eigentumswohnung muss gegenüber dem Wohnungskäufer angeben, dass es in der Vergangenheit zu Lärmbelästigungen im Haus gekommen ist, über welche er sich bei der Hausverwaltung beschwert hat. Unterlässt er diesen Hinweis gegenüber dem Wohnungskäufer, so kann dieser wegen der verschwiegenen Lärmbelästigung vom geschlossenen Kaufvertrag zurücktreten und vom Verkäufer Schadensersatz (Rückzahlung des Kaufpreises, den Ersatz von Aufwendungen für Notar, Makler, Grunderwerbsteuer etc. sowie die Feststellung, dass der Verkäufer auch den weiteren Schaden aus dem zur Kaufpreisfinanzierung aufgenommen Darlehen zu tragen hat) verlangen (LG Coburg, Urteil vom 23.12.2014, Az: 23 O 358/13). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss ein Haus- bzw. Eigentumswohnungsverkäufer dem Käufer alle ihm bekannten Mängel des Verkaufsobjektes mitteilen bzw. diesen darauf hinweisen. Unterlässt er dies schuldhaft, so kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten und Schadensersatz verlangen.

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Sonntag, 26. Juli 2015

Verbrauchsgüterkäufe – Beweislast für Mängel innerhalb der ersten 6 Monate

Tritt an einem gekauften Gegenstand innerhalb von 6 Monaten ein Mangel auf, wird nach § 476 BGB vermutet, dass dieser Mangel bereits bei Übergabe an den Käufer bestand. Der Verkäufer trägt in diesen Fällen die Beweislast dafür, dass der Mangel erst später entstanden ist. Um diese Beweiserleichterung in Anspruch nehmen zu können, muss der Verbraucher jedoch das Vorliegen bestimmter Tatsachen nachweisen. Erstens muss der Verbraucher vortragen und den Beweis dafür erbringen, dass der gekaufte Gegenstand nicht vertragsgemäß ist, weil er zum Beispiel nicht die im Kaufvertrag vereinbarten Eigenschaften aufweist oder sich nicht für den Gebrauch eignet, der von einem derartigen Gegenstand gewöhnlich erwartet werden kann. Der Verbraucher muss nur das Vorhandensein eines Mangels beweisen. Er muss weder den Grund noch den Umstand bzgl. des Mangels beweisen und das dieser dem Verkäufer zuzurechnen ist. Zweitens muss der Verbraucher beweisen, dass der in Rede stehende Mangel binnen 6 Monaten nach der Lieferung des Gegenstandes offenbar geworden ist, also sich sein Vorliegen tatsächlich herausgestellt hat. Sind diese Tatsachen erwiesen, ist der Verbraucher von dem Nachweis befreit, dass der Mangel bereits zum Zeitpunkt der Lieferung des Gegenstandes bzw. der Übergabe an ihn bestand. Das Auftreten des Mangels in dem kurzen Zeitraum von 6 Monaten erlaubt die Vermutung, dass dieser zum Zeitpunkt der Lieferung „zumindest im Ansatz“ bereits vorlag, auch wenn er sich erst nach der Lieferung herausgestellt hat. Es ist dann also Sache des gewerblichen Verkäufers, den Beweis zu erbringen, dass der Mangel zum Zeitpunkt der Lieferung des Gegenstandes noch nicht vorlag, indem er nachweist, dass der Mangel seinen Grund oder Ursprung in einem Handeln oder Unterlassen durch den Käufer nach der Lieferung hat (Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 04.06.2015, Az: C-497/13).
Kaufrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Samstag, 25. Juli 2015

Verkehrsunfall – Neuer Unfall überlagert alte Fahrzeugvorschäden

Ist ein unfallgeschädigtes Fahrzeug von massiven Vorschäden betroffen, die den geltend gemachten Schaden überlagern, muss der Geschädigte zur Begründung seines Schadensersatzanspruchs nicht nur den Umfang der Vorschäden im Einzelnen darlegen, sondern auch nachweisen, welche Reparaturmaßnahmen er in der Vergangenheit zur vollständigen und ordnungsgemäßen Beseitigung der Vorschäden durchgeführt hat und ob die vorgenommenen Reparaturmaßnahmen jeweils in Übereinstimmung mit den gutachterlichen Instandsetzungsvorgaben standen. Kann der Geschädigte keinen Nachweis darüber erbringen, dass und wie er die alten überlagernden Fahrzeugvorschäden behoben hat, so kann er seine Schadensersatzansprüche nicht gegenüber dem Fahrzeugschädiger durchsetzen, da er nachweisen muss, dass ihm überhaupt ein Schaden entstanden ist. Das Gericht darf in diesen Fällen auch keine unfallbedingten Schadenshöhen schätzen (OLG Düsseldorf, Az.: I-1 U 32/14, Urteil vom 10.02.2015).
Verkehrsunfall Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz