Montag, 30. November 2015

Foul beim Fußballspiel durch Gegner – kein Schadensersatz

Führt der Regelverstoß eines Fußballspielers zu einer Verletzung des Gegners, löst dies keine Schadensersatzpflicht aus, wenn die durch den Spielzweck gebotene Härte im Kampf um den Ball die Grenze zur Unfairness nicht überschreitet. In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall hatten der Kläger und der Beklagte an einem Freundschaftsspiel der Alten Herren als Spieler der Gastmannschaft bzw. des Heimvereins teilgenommen. Gegen Ende der ersten Halbzeit schoss der Kläger auf das gegnerische Tor. Den von dem Torwart zunächst abgewehrten Ball versuchte er sodann in das Tor zu köpfen und bewegte dazu seinen Kopf in Richtung Ball. Zeitgleich wollte der Beklagte, der sich in Richtung Tor gesehen rechts vom Kläger befand, den Ball aus der Gefahrenzone befördern. Dazu trat er mit dem rechten Fuß nach dem Ball. Hierbei traf er den Kläger in der rechten Gesichtshälfte; dieser erlitt unter anderem Frakturen an Nase, Jochbein und Augenhöhle sowie eine dauerhaft verbleibende Einschränkung des Gesichtsfeldes. Nach Auffassung des OLG Koblenz haftet der auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in Anspruch genommene Beklagte für  Verletzungen des Klägers nicht, da der von ihm begangene Regelverstoß noch im Grenzbereich zwischen der in einem solchen Kampfspiel gebotenen Härte und der unzulässigen Unfairness liegt (OLG Koblenz, Urteil vom 10.09.2015, Az.: 3 U 382/15).

Schadensersatz Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Sonntag, 29. November 2015

Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltsgebühren nach einem Verkehrsunfall

Auch bei einfachen Verkehrsunfallsachen ist die Einschaltung eines Rechtsanwalts nach Auffassung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main von vornherein als erforderlich anzusehen und die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung muss aus diesem Grunde dessen Kosten bis zum regulierten Betrag tragen. Gerade die immer unüberschaubarere Entwicklung der Schadenspositionen und der Rechtsprechung zu den Mietwagenkosten, Stundenverrechnungssätzen u.ä. lässt es geradezu als fahrlässig erscheinen, einen Verkehrsunfallschaden ohne Einschaltung eines Rechtsanwalts abzuwickeln. Auch die Einschaltung eines Rechtsanwalts zu einem außergerichtlichen Güteversuch ist möglich, wenn dieser nicht von vornherein aussichtslos ist. Die Anspruchsgrundlage für die Gebührenerstattung folgt aus den §§ 7, 18 StVG, 115 VVG (Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 02.12.2014, Az.: 22 U 171/13).

Verkehrsunfall Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Baurecht/Werkvertragsrecht – wichtiges Urteil bzgl. der Verjährung

Der Besteller kann wegen eines Mangels der Werkleistung ein Leistungsverweigerungsrecht gegenüber dem Unternehmer nach Eintritt der Verjährung der Mängelansprüche gemäß § 215 BGB geltend machen, wenn dieser Mangel bereits vor Ablauf der Verjährungsfrist in Erscheinung getreten ist und daher ein darauf gestütztes Leistungsverweigerungsrecht in nicht verjährter Zeit geltend gemacht werden konnte (BGH, Urteil vom 05.11.2015, Az.: VII ZR 144/14).
Baurecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Samstag, 28. November 2015

Verkehrsunfall – Kosten für eine Probefahrt nach Unfallreparatur

Die Kosten für eine Probefahrt nach einer Unfallschadensreparatur muss die Kfz-Haftpflichtversicherung des Schädigers dem Geschädigten auch bei einer fiktiven Schadensabrechnung ersetzen, da eine Probefahrt zwingend nach einer erfolgten KFZ-Reparatur durchzuführen ist (AG Freising, Urteil vom 07.08.2014, Az.: 1 C 221/14). Für eine Probefahrt können in der Regel Kosten in Höhe von 20 – 30 Euro angesetzt werden.

Verkehrsunfall Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Donnerstag, 26. November 2015

Autoschaden durch Starkregen – Haftung der Vollkaskoversicherung

Herrscht Starkregen und bilden sich auf der Fahrbahn hierdurch große Wasserpfützen/Lachen und spritzt hierdurch Wasser in den Motorraum, welches Kurzschlüsse in der Motorelektrik etc. verursacht, so ist dieser Schaden in der Vollkaskoversicherung mitversichert. Es handelt es um einen Überschwemmungsschaden. Eine Überschwemmung im Sinne der Vollkaskoversicherung liegt vor, wenn Wasser in erheblichem Umfang meist mit schädlichen Wirkungen nicht auf normalen Weg abfließt, sondern auf sonst nicht in Anspruch genommenem Gelände in Erscheinung tritt und dieses überflutet. Eine Überschwemmung setzt nicht voraus, dass ein Gewässer über die Ufer tritt. Von ihr ist auch auszugehen, wenn eine Straße durch Wolkenbruch überschwemmt wird. Denn eine Überschwemmung liegt auch vor, wenn starker Regen in dem Maße niedergeht, dass er weder vollständig versickert, noch sonst geordnet über natürliche Wege abfließen kann (Landgericht Bochum, Urteil vom 21.04.2015, Az.: 9 S 204/14).

Versicherungsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Mittwoch, 25. November 2015

Hautkrebs – Schadensersatz gegenüber Hautarzt

Bei dermatologischen Auffälligkeiten eines Patienten muss ein Hautarzt den bösartigsten möglichen Befund differenzialdiagnostisch ausschließen. Der Hautarzt muss in diesen Fällen eine histologische Probenentnahme beim Patienten durchführen. Bei einem Hautkrebsverdacht ist der Patient durch den Hautarzt deutlich auf die Notwendigkeit der Wiedervorstellung zum Ausschluss des Verdachts hinzuweisen. Eine fehlerhafte Probeentnahme und der unterlassene Hinweis auf eine Wiedervorstellung durch den Hautarzt können - bei einem Hautkrebsverdacht - als grober Behandlungsfehler zu werten sein. Müssen aufgrund des Behandlungsfehlers des Hautarztes mehrere operative Eingriffe beim Patienten vorgenommen werden und kommt es letztlich zu einem tödlichem Ausgang ist ein Schmerzensgeld in Höhe von 100.000,00 € für den Patienten bzw. dessen Erben angemessen. Ferner haftet der Hautarzt dem Patienten bzw. den Erben für sämtliche materielle Schäden aus der fehlerhaften Behandlung (Oberlandesgericht Hamm, Az.: 26 U 63/15, Urteil vom 27.10.2015).

Medizinrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Dienstag, 24. November 2015

Geschwindigkeitsmessung durch Hinterherfahren zur Nachtzeit – Anforderungen

Voraussetzung für die Verwertbarkeit einer Messung durch Nachfahren ist die Einhaltung einer Mindestmessstrecke und eines gleichbleibenden, nicht zu großen Abstandes. Wird eine Geschwindigkeitsmessung durch Hinterherfahren allerdings zur Nachtzeit durchgeführt, so verlangt die Rechtsprechung grundsätzlich zudem auch Feststellungen zur Sicht und zur Beleuchtungssituation vor Ort, um die Zuverlässigkeit der Messung des stets gleichbleibenden Abstandes und der Messstrecke nachvollziehen zu können. Dies gilt umso mehr, je größer der Abstand zum gemessenen Fahrzeug ist, insbesondere bei Abständen von 100 m und mehr außerhalb geschlossener Ortschaften werden in der Rechtsprechung eingehende Feststellungen zu den Sichtverhältnissen und zu den Orientierungspunkten zur Überprüfung der Messbedingungen verlangt.  Aus den Feststellungen zur Messung einer Geschwindigkeitsüberschreitung durch Hinterherfahren zur Nachtzeit muss sich daher grundsätzlich ergeben, an welchen äußeren Anzeichen die Messbeamten die Einhaltung des gleichbleibenden Abstandes zum gemessenen Fahrzeug erkannt haben. Solcher Feststellungen bedarf es allerdings dann nicht, wenn sich das gemessene Fahrzeug ständig im Lichtkegel des folgenden Polizeifahrzeuges befunden hat (OLG Celle, Beschluss vom 11.03.2013, Az.: 322 SsBs 69/13). Geschwindigkeitsmessungen innerhalb von geschlossenen Ortschaften sind nach der Rechtsprechung in der Regel unzulässig.

Bußgeld Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz