Montag, 29. Februar 2016

Vorsicht beim Handykauf im bzw. aus dem Ausland – fehlende Nutzungsmöglichkeit in Deutschland

Es besteht keine Verpflichtung der Mobilfunkbetreiber in Deutschland, die technischen Konfigurationen so anzupassen, dass auch im Ausland erworbene Mobilfunktelefone in Deutschland verwendet werden können. Eine allgemeine Verkehrserwartung, dass auch im Ausland erworbene Mobilfunktelefone in Deutschland funktionieren müssen, kann nicht angenommen werden. Ein Mobilfunkbetreiber ist nur dazu verpflichtet, dass ihr in Deutschland angebotener Mobilfunkdienst mit jedem in Deutschland handelsüblichen Mobilfunktelefon genutzt werden kann (Amtsgericht München, Urteil vom 06.10.2015, Az.: 261 C 15987/15).
Im Fall kaufte der Kunde eines Mobilfunkbetreibers Ende November 2012 in den USA das damals neue iPhone 5. Das Gerät funktionierte jedoch nicht mit den von dem Mobilfunkdienst überlassenen Sim-Karten. Ab März 2013 bezahlte der Kunde die Rechnungen des Mobilfunkbetreibers nicht mehr, mit der Begründung, dieser sei dazu verpflichtet, seine technischen Konfigurationen so anzupassen, dass neue iPhones 5, die in den USA gekauft werden, auch in dem deutschen Mobilfunknetz funktionieren. Der Mobilfunkbetreiber erhob gegen den Kunden Klage vor dem Amtsgericht München auf Zahlung der rückständigen Gebühren in Höhe von 872,69 Euro und bekam vor Amtsgericht München Recht.

Telefonrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Sonntag, 28. Februar 2016

Relaunch der Internetseite www.vertragsrechtsiegen.de

Die Internetseite www.vertragsrechtsiegen.de wurde komplett überarbeitet und die Abrufbarkeit per Tablet oder Smartphone optimiert. Jeden Tag werden in Deutschland millionenfach Verträge geschlossen. Ob nun große Firmen miteinander fusionieren, der Einkauf im Supermarkt erledigt wird oder gebrauchte Sachen im Internet ersteigert werden: Grundlage dieser Rechtsgeschäfte ist immer ein Vertrag. Wir möchten Ihnen auf unserer Seite Vertragsrecht Siegen daher umfassende Informationen zum Themenbereich Vertragsrecht, ungültige Vertragsbedingungen und Vertragsgestaltungen darstellen und näher bringen. Unser Leistungsangebot umfasst zudem die Überprüfung bestehender/ noch zu schließender Verträge auf etwaige Fallstricke und unklare Formulierungen, die rechtssichere Erstellung und Gestaltung von Verträgen aller Art und die Erstellung und Überprüfung von AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen). Weitere Informationen finden Sie unter:

Samstag, 27. Februar 2016

Sonderurlaub – Arbeitnehmeransprüche

Bei besonderen Ereignissen im Leben wie der eigenen Hochzeit oder der Geburt des eigenen Kindes stellen sich viele Arbeitnehmer die Frage, ob sie einen Anspruch auf bezahlten „Sonderurlaub“ gegenüber ihrem Arbeitgeber haben. Ansprüche des Arbeitsnehmers auf bezahlten oder unbezahlten „Sonderurlaub“ können aufgrund der Regelungen im Arbeitsvertrag sowie aufgrund von betrieblichen Übungen, Betriebsvereinbarungen, Tarifverträgen oder gesetzlichen Regelungen bestehen. Einen Anspruch auf bezahlte Freistellung von der Arbeitsleistung kann ein Arbeitnehmer gemäß § 616 BGB für wenige Tage haben, wenn er aus persönlichen Gründen, unverschuldet und für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit an der Arbeitsleistung gehindert ist. Wichtige persönliche Gründe, die eine bezahlte Freistellung von der Arbeitsleistung (bezahlter „Sonderurlaub“) nach § 616 BGB rechtfertigen sind nach der Rechtsprechung: die eigene Hochzeit, die goldene Hochzeit (auch der Eltern), die Geburt des eigenen Kindes (auch in einem anderen Land), ärztlich zwingend festgelegte Behandlungstermine, Gebetspausen, die Tätigkeit als ehrenamtlicher Richter, die Zeugenaussage vor Gericht, der Tod eines nahen Angehörigen, der eigene Umzug (umstritten), die Freistellung zur Stellensuche/zur Meldung bei der Agentur für Arbeit (Anspruch aus § 629 BGB) und die unschuldig erlittene Untersuchungshaft. Die bezahlte Freistellung des Arbeitnehmers aus § 616 BGB kann jedoch einzelvertraglich, per Betriebsvereinbarung oder mittels Tarifvertrag eingeschränkt oder ausgeschlossen sein. Fällt der Freistellungsanspruch nach § 616 BGB in den Urlaubszeitraum des Arbeitnehmers, so entfällt der Freistellungsanspruch. Kein Anspruch auf bezahlte Freistellung besteht bei Raucherpausen, bei Staus, bei dem Ausfall öffentlicher Verkehrsmittel oder bei Naturereignissen wie Schnee, Glatteis und Hochwasser.

Arbeitsrechtsberatung Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal/Olpe

Freitag, 26. Februar 2016

Schwiegersohn muss Sozialamt Einkommen und Vermögen offenlegen

Der Schwiegersohn einer Empfängerin von Sozialhilfe (Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) muss dem Sozialamt auf Anfrage Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse erteilen, damit das Sozialamt überprüfen kann, ob die Tochter gegenüber ihrer Mutter unterhaltspflichtig ist (LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 18.02.2016, Az.: L 5 SO 78/15).

Rechtsberatung Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal/Olpe

Donnerstag, 25. Februar 2016

Beleidigung des Vermieters als Terroristen….- Fristlose Mietvertragskündigung

Die Beleidigung eines Vermieters als "Terroristen" und "nazi-ähnlichen braunen Misthaufen" hat grundsätzlich ein so erhebliches Gewicht, dass der Vermieter den Mietvertrag mit dem Mieter wegen einer Unzumutbarkeit der Vertragsfortsetzung kündigen kann. Im Fall wurden der Vermieter und seine Hausverwaltung per Email beleidigt. Der Mieter bezeichnete sie als Terroristen und nazi-ähnliche braune Misthaufen, die mit dreckigen perversen Schurken zusammenarbeiten; er schwor, sie in den Knast zu schicken, prophezeite ihnen, sie würden seine Stiefel und die benutzte Windel der von ihm betreuten Person lecken, ohne dass er dem Vermieter Gnade zu teil werden lassen würde (LG München I, Endurteil vom 20.01.2016, Az.: 14 S 16950/15).
Mietrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Dienstag, 23. Februar 2016

Berufsunfähigkeitsversicherung – Nachprüfungsverfahren nach Leistungsanerkennung

Mit einem zeitlich unbegrenzten Leistungsanerkenntnis bei einem Berufsunfähigkeitsversicherungsvertrag entscheidet der Versicherer nicht nur über den Grad der Berufsunfähigkeit eines Versicherungsnehmers, sondern zugleich auch über eine fehlende Verweisungsmöglichkeit. Eine Verweisungsmöglichkeit besteht nach einem zeitlich unbegrenzten Leistungsanerkenntnis des Versicherers für diesen nicht mehr, wenn er im Leistungsanerkenntnis hierzu keine Ausführungen tätigt. Bereits bestehende, aber nicht wahrgenommene Verweisungsmöglichkeiten verliert der Versicherer auch für die Zukunft nach einem uneingeschränkten Leistungsanerkenntnis. Dies folgt daraus, dass die Regelung über das Nachprüfungsverfahren nur dann einen Sinn ergibt, wenn der Versicherer bei unverändertem Fortbestand der für die Beurteilung maßgeblichen, ihm bekannt gewordenen Umstände an sein erklärtes Anerkenntnis gebunden bleibt und nicht befugt ist, den Grad der Berufsunfähigkeit des Versicherten und etwaige Verweisungsmöglichkeiten jederzeit ohne Änderung der tatsächlichen Verhältnisse und/oder seiner Kenntnis hiervon abweichend von seiner früheren Anerkenntniserklärung zu bewerten (BGH, Urteil vom 30.03.2011, Az.: IV ZR 269/08).

Versicherungsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Montag, 22. Februar 2016

Negative und rechtswidrige Äußerungen im Internet – Rechte der Betroffenen

Immer häufiger kommt es vor, dass Personen oder Unternehmen im Internet auf Internetportalen, Bewertungsseiten, Meinungsseiten etc. negativ dargestellt oder beleidigt werden. Häufig werden die negativen Einträge anonym in das Internet eingestellt. Man kann in diesen Fällen nur gegen den Betreiber der Internetseite vorgehen. Dieser haftet als sog. „Störer“. Gemäß § 1004 BGB haftet jeder als Störer für eine Rechtsverletzung, wer – ohne selbst Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal an der Rechtsverletzung mitgewirkt hat. Welche Möglichkeiten hat man, gegen negative Interneteinträge vorzugehen? 
Betroffenen steht nach § 34 Bundesdatenschutzgesetz ein Auskunftsanspruch gegenüber dem Betreiber der Internetseite zu. Dieser muss Auskunft darüber erteilen, welche Daten über den Betroffenen wozu gespeichert worden sind, woher diese Daten stammen und an wen diese Daten weitergegeben worden sind. Bei negativen Äußerungen über einen Betroffenen oder ein Unternehmen steht diesen nach § 823 Abs. 1, 2 BGB in Verbindung mit § 1004 BGB ein Löschungs- und Unterlassungsanspruch gegenüber dem Autor und dem Betreiber der Internetseite zu.
Ein Löschungs- und Unterlassungsanspruch besteht immer dann, wenn es sich um nachweisbar wahrheitswidrige Äußerungen etc. oder um sog. „Schmähkritik“ handelt. Solche Äußerungen sind nicht mehr vom Grundrecht der freien Meinungsäußerungen gedeckt. Eine Schmähkritik liegt dann vor, wenn in einer herabsetzenden Äußerung nicht die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person bzw. des Unternehmens im Vordergrund steht, wenn also die Kritik auch aus Sicht des Kritikers keine vertretbare Grundlage mehr haben kann, sondern auf eine vorsätzliche Ehrkränkung abzielt. Der Betreiber einer Internetseite ist in der Regel nicht dazu verpflichtet, die von ihm betriebene Seite stets auf rechtswidrige Inhalte zu untersuchen. Bei offensichtlich rechtswidrigen Einträgen besteht ab Kenntnis eine sofortige Löschungspflicht des Betreibers.
Ein Unterlassungsanspruch wegen eines im Internet eingestellten ehrverletzenden Beitrags kann auch dann gegen den Betreiber der Internetseite gegeben sein, wenn dem Betroffenen die Identität des Autors des negativen Eintrags bekannt ist. Bei rechtswidrigen Äußerungen und Bewertungen stehen dem Betroffenen gegenüber dem Autor auch Schadensersatzansprüche (z.B. Verfolgungs- und Beseitigungskosten, entgangener Gewinn bei Unternehmen, Suchkosten, Schmerzensgeld bei beleidigenden und herabwürdigenden Veröffentlichungen) zu. Gegen den Betreiber einer Internetseite besteht ein solcher Schadensersatzanspruch nur dann, wenn dieser die rechtswidrige Äußerung oder Bewertung trotz Kenntnis von der Sach- und Rechtslage nach Aufforderung nicht löschen will.
Rechtsberatung Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz