Mittwoch, 25. Mai 2016

Mündliche Arbeitgeberkündigung/Arbeitnehmerkündigung wirksam?

Eine mündliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber oder den Arbeitnehmer ist aufgrund der fehlenden Schriftform nach §§ 623, 125 BGB unwirksam. Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen gemäß §§ 623, 125 BGB zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form per E-Mail oder Telefax ist gesetzlich ausgeschlossen. Das Klagerecht und der Weiterbeschäftigungsanspruch eines Arbeitnehmers gegenüber seinem Arbeitgeber können jedoch verwirken, wenn sich der Arbeitnehmer gegen eine mündlich ausgesprochene Kündigung seines Arbeitgebers nicht zeitnah zur Wehr setzt und erst nach Monaten gegen die mündliche Kündigung des Arbeitgebers vorgeht (LAG Berlin-Brandenburg, Az.: 25 Ta 1628/10, Beschluss vom 16.08.2010). Eine Kündigungsschutzklage die 7 Monate nach dem Ausspruch einer formunwirksamen mündlichen Kündigung erhoben wird, kann nach Auffassung des LAG Berlin verwirkt sein kann. Arbeitnehmern ist daher zu raten, auch nach einer mündlich durch den Arbeitgeber ausgesprochenen Kündigung innerhalb von 3 Wochen eine Kündigungsschutzklage vor dem für sie zuständigen Arbeitsgericht zu erheben.
Auch mehrfach und „ernsthaft" mündlich durch einen Arbeitnehmer ausgesprochene Kündigungen, welche normalerweise unwirksam sind,  können nach einem Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 08.02.2012, Az.: 8 Sa 318/11, als wirksame Eigenkündigung ausgelegt werden. Daher Vorsicht bei der Wortwahl gegenüber dem Arbeitgeber!
Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe

Dienstag, 24. Mai 2016

Pannenhilfe durch Automobilklub nach alkoholbedingtem Verkehrsunfall?

Ein Automobilklub kann in seinen Mitgliedschaftsbedingungen die Kostenübernahme von Abschleppkosten bei einem durch das Mitglied grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachten Schaden ausschließen. Im vorliegenden Fall führte der betroffene Fahrzeugführer sein Fahrzeug im Zustand alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit (1,41 Promille) und verursachte infolge überhöhter Geschwindigkeit einen Verkehrsunfall, so dass eine grobe fahrlässige Verletzung seiner Pflichten als Verkehrsteilnehmer vorlag. Der Automobilklub war daher nach seinen Mitgliedschaftsbedingungen leistungsfrei und musste die anfallenden Abschleppkosten nicht tragen (Amtsgericht München, Urteil vom 15.02.2016, Az.: 122 C 23868/15).

Verkehrsunfall Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Montag, 23. Mai 2016

Verkehrsunfall – 1.000 Euro Schmerzensgeld bei leichter HWS-Distorsion

Erleidet man unverschuldet einen Verkehrsunfall und erleidet man hierbei eine leichte HWS-Destorsion mit einer hundertprozentigen Arbeitsunfähigkeit für den Zeitraum von 2 Wochen unmittelbar nach dem Unfall sowie einer Ausheilung der unfallbedingten Verletzungen binnen einiger Wochen, so kann ein Schmerzensgeldbetrag in Höhe von 1.000,00 Euro angemessen sein (LG Bonn, Urteil vom 29.01.2010, Az.: 15 O 83/08).

Verkehrsunfall Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Donnerstag, 19. Mai 2016

SEX-Fotos – Weiterverbreitung per WhatsApp – Schmerzensgeldanspruch der Betroffenen


Es stellt eine schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung dar, wenn Intimfotos von Personen (Sexting) unerlaubt per WhatsApp weiterverbreitet werden. Betroffene haben gegen den Fotoverbreiter einen Schmerzensgeldanspruch (im Fall 1.000 Euro). Die Höhe des Schmerzensgeldes richtet sich nach dem Verbreitungsrad der Fotos sowie den Umständen, wie es zur Verbreitung gekommen ist (LG Frankfurt a.M., Urteil vom 20.05.2014, Az.: 2-03 O 189/13).

Rechtsberatung Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal/Olpe

Mittwoch, 18. Mai 2016

Elternzeit – Unwirksamkeit der Beantragung

Wer Elternzeit für den Zeitraum bis zum vollendeten 3 Lebensjahr des Kindes beanspruchen will, muss sie nach dem Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit spätestens 7 Wochen vor Beginn der Elternzeit schriftlich vom Arbeitgeber verlangen und gleichzeitig erklären, für welche Zeiten innerhalb von 2 Jahren Elternzeit genommen werden soll. Bei der Inanspruchnahme handelt es sich um eine rechtsgestaltende empfangsbedürftige Willenserklärung, durch die das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit - vorbehaltlich der Vereinbarung einer Teilzeitbeschäftigung - zum Ruhen gebracht wird. Einer Zustimmung des Arbeitgebers bedarf es nicht. Das Elternzeitverlangen erfordert die strenge Schriftform (kein Telefax oder keine Email möglich!). Die Beantragung muss deshalb von der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden. Ein Telefax oder eine E-Mail wahrt die vorgeschriebene Schriftform nicht und führt zur Nichtigkeit der Beantragung. Allerdings kann sich ein Arbeitgeber aufgrund der Besonderheiten des konkreten Falls treuwidrig verhalten, wenn er sich darauf beruft, dass das Schriftformerfordernis durch den Arbeitnehmer nicht gewahrt worden sei (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.05.2016, Az.: 9 AZR 145/15).

Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Montag, 16. Mai 2016

Handyverstoß – neue Verteidigungsstrategie……….

Ein Kraftfahrzeugführer, der während der Fahrt ein mit einer Freisprechanlage verbundenes Mobiltelefon in der Hand hält und über die Freisprechanlage telefoniert, verstößt nicht gegen das Verbot der Benutzung von Mobiltelefonen gemäß § 23 Abs. 1a Satz 1 StVO, solange er keine weiteren Funktionen des in der Hand gehaltenen Geräts nutzt (OLG Stuttgart, Beschluss vom 25.04.2016, Az.: 4 Ss 212/16). Im Fall fuhr der Betroffene mit einem Pkw im Straßenverkehr und hielt sein Mobiltelefon in der rechten Hand, während er über die Freisprechanlage telefonierte. Er hatte das Telefonat bereits vor Fahrtantritt begonnen. Nach dem Start des Motors hatte sein Mobiltelefon über Bluetooth mit der Freisprecheinrichtung eine Verbindung hergestellt, so dass das Telefonat über diese Anlage fortgeführt worden war. Nach der Verbindung mit der Freisprechanlage hatte der Betroffene vergessen, das Gerät abzulegen.

Handyverstoß Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Sonntag, 15. Mai 2016

Starkes Bremsen trotz „Grüner Ampel“ – Haftung des Bremsenden bei Auffahrunfall

Zeigt eine Lichtzeichenanlage „Grünlicht“ so ist ein bevorrechtigter Fahrzeugführer verpflichtet das Grünlicht auszunutzen um einen ungehinderten Verkehrsfluss in der Kreuzung zu gewähren. Bremst ein Fahrzeugführer trotz bestehendem Grünlicht der Lichtzeichenanlage ohne zwingenden Grund vor dem Kreuzungsbereich stark ab und fährt das nachfolgende Fahrzeug aus diesem Grunde auf, ist der gegenüber dem Auffahrenden sprechende Anscheinsbeweis erschüttert und der bremsende Fahrzeugführer trägt mindestens 2/3 des Schadens des auffahrenden Fahrzeugführers. Kann der auffahrende Fahrzeugführer nachweisen, dass er den Mindestabstand zum bremsenden Fahrzeugführer eingehalten hat und konnte er trotzdem den Auffahrunfall nicht vermeiden, so haftet der bremsende Fahrzeugführer zu 100% für den Schaden des auffahrenden Fahrzeugführers (LG Saarbrücken, Urteil vom 20.11.2015, Az.: 13 S 67/15).

Verkehrsunfall Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz