Donnerstag, 28. Juli 2016

Reiserücktrittsversicherung – Was zahlt sie?


Die Reiserücktritts(kosten)versicherung soll dem Reisenden die Kosten ersetzen, die aufgrund einer Stornierung (z.B. wegen Erkrankung, Unfallverletzung, erheblichem Schaden am Eigentum, Verlust des Arbeitsplatzes) einer gebuchten Reise bzw. Reiseleistung anfallen. Bei den Reisestornierungskosten (bis zu 100 % des Reisepreises) handelt es sich um einen Entschädigungsanspruch des Reiseveranstalters gegen den Reisenden, wenn dieser die Reise nicht antritt bzw. die gebuchte Reiseleistung nicht in Anspruch nimmt. Die jeweilig anfallenden Stornierungskosten legt der Reiseveranstalter im Reisevertrag bzw. in seinen AGB fest. Der Reisende trägt somit ab dem Zeitpunkt der Reisebuchung bis zum Reiseantritt ein erhebliches finanzielles Risiko, wenn er die Reise nicht antritt und keine Reiserücktritts(kosten)versicherung abgeschlossen hat. In der Reiserücktrittsversicherung sind in der Regel sowohl Pauschalreisen als auch einzelne Reiseleistungen (z.B. gesondert gebuchter Ausflug) versichert.

Bei einer Stornierung der Reise trägt die Versicherung die Reisestornierungskosten. Bei einem Reiseabbruch trägt die Versicherung die Rückreisekosten sowie die sonstigen Rückreisemehrkosten. Der Reisende kann zusätzlich eine sog. „Ersatzreise-Versicherung“ abschließen, diese ersetzt bei einem Reiseabbruch den anteiligen Wert der nicht in Anspruch genommenen Reiseleistung.

Nicht vom Versicherungsumfang der Reiserücktrittsversicherung umfasst sind z.B. die angefallenen Visumskosten oder Impfkosten.

Kann der Reisende die Reise nicht antreten bzw. die Reiseleistung nicht in Anspruch nehmen, muss er dies der Versicherung unverzüglich anzeigen und gleichzeitig versuchen, die Reise bzw. die gebuchte Reiseleistung zu stornieren.

Auch chronisch Kranke genießen Versicherungsschutz in der Versicherung (OLG Koblenz, Urteil vom 11.12.2009; Az.: 10 U 613/09).

Reiserecht Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal/Olpe

Montag, 25. Juli 2016

Wann liegt eine vorsätzliche Geschwindigkeitsüberschreitung vor?

Der Grad der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit kann ein starkes Indiz für vorsätzliches Handeln sein, wobei es auf das Verhältnis zwischen der gefahrenen und der vorgeschriebenen Geschwindigkeit ankommt. Es ist von dem Erfahrungssatz auszugehen, dass einem Fahrzeugführer die erhebliche Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit aufgrund der Fahrgeräusche und der vorüberziehenden Umgebung jedenfalls dann nicht verborgen bleibt, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 40 % überschritten wird (OLG Hamm, Az.: 4 RBs 91/16, Beschluss vom 10.05.2016).

Bußgeldverfahren Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Freitag, 22. Juli 2016

EuGH trifft Entscheidung zur Urlaubsabgeltung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Beendet ein Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis durch Eigenkündigung, hat er einen Anspruch auf eine finanzielle Vergütung, wenn er seinen bezahlten Jahresurlaub ganz oder teilweise vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht nehmen konnte.
Ein Arbeitnehmer hat beim Eintritt in den Ruhestand auch einen Anspruch auf eine finanzielle Vergütung für bezahlten Jahresurlaub, den er aus Krankheitsgründen nicht nehmen konnte.
Ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis beendet wurde und der nach einer mit seinem Arbeitgeber getroffenen Vereinbarung während eines bestimmten Zeitraums vor seiner Versetzung in den Ruhestand weiterhin sein Entgelt bezog, aber verpflichtet war, nicht an seinem Arbeitsplatz zu erscheinen, hat keinen Anspruch auf eine finanzielle Vergütung für den während dieses Zeitraums nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub, es sei denn, dass er den Urlaub wegen Krankheit nicht nehmen konnte.
Es ist zum einen Sache der Mitgliedstaaten, zu entscheiden, ob sie Arbeitnehmern neben dem in Art. 7 der Richtlinie 2003/88 vorgesehenen Anspruch auf bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen weitere Ansprüche auf bezahlten Urlaub gewähren. In diesem Fall können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass ein Arbeitnehmer, der vor der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses aus Krankheitsgründen seinen zusätzlichen bezahlten Jahresurlaub nicht in vollem Umfang verbrauchen konnte, Anspruch auf eine diesem zusätzlichen Zeitraum entsprechende finanzielle Vergütung hat. Zum anderen ist es Sache der Mitgliedstaaten, die Bedingungen für die Gewährung festzulegen.

Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 20.07.2016, Az.: C-341/15

Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Mittwoch, 20. Juli 2016

Sommerurlaub 2016 – Ansprüche bei Reisemängeln

Welche Rechte stehen einem Reisenden jedoch bei Reisemängeln zu?

Treten während der Reise Mängel auf, kann der Reisende gegenüber dem Reiseveranstalter die Beseitigung der Mängel verlangen. Der Reisende muss dem zuständigen Ansprechpartner (z.B. Vertreter des Reiseveranstalters vor Ort) hierzu eine kurze Frist setzen (z.B. 1 Tag), damit dieser die bestehenden Mängel beseitigen kann. Ist die Reise mangelhaft, so kann der Reisende über den Zeitraum des Bestehens des Mangels den Reisepreis mindern. Der Reisende kann den Reisevertrag auch fristlos kündigen, wenn die Reise aufgrund eines Reisemangels erheblich beeinträchtigt ist.

Neben der Reisepreisminderung und der fristlosen Kündigung des Vertrages, kann der Reisende auch Schadensersatz für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit verlangen, wenn eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise vorlag, oder die Reise praktisch nicht mehr durchgeführt werden konnte.

Nach dem vertraglich vorgesehenen Ende der Reise müssen die bestehenden Ansprüche des Reisenden gegenüber dem Reiseveranstalter innerhalb von 1 Monat (Ausschlussfrist) geltend gemacht werden. Die Ansprüche des Reisenden gegenüber dem Reiseveranstalter verjähren innerhalb von 2 Jahren (Verjährungsfrist).

Durch Allgemeine Geschäftsbedingungen (kurz AGB) oder eine Individualvereinbarung kann der Reiseveranstalter die 2 Jahresfrist auf 1 Jahr verkürzen! Beachten Sie daher die diesbezüglichen Regelungen in den AGB des Reisevertrags!

Weitergehende Informationen finden Sie in unserer Internetseite unter der Rubrik Reiserecht:

Montag, 18. Juli 2016

KFZ-Schadensfreiheitsrabatt – Übertragung bei Trennung von Ehegatten

Nach § 1353 Abs. 1 S. 2 BGB besteht die Rechtspflicht eines Ehegatten, dem anderen Ehegatten den durch ihn erzielten Schadensfreiheitsrabatt in einer Kraftfahrzeugversicherung im Falle der Trennung zu übertragen (OLG Hamm, Beschluss vom 13.04.2011, Az: II-8 WF 105/11). Dieser Anspruch beruht auf dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben und darauf, dass der Schadensfreiheitsrabatt nur formal im Vermögen des einen Ehegatten entstanden ist, während der andere Ehegatte diesen durch die tatsächliche Nutzung des Fahrzeugs "erzielt" hat.

Rechtsberatung Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal/Olpe

Sonntag, 17. Juli 2016

Führerschein – Sperrfristverkürzung nach Alkoholfahrt durch erfolgreiche Absolvierung eines Aufbauseminars

Bei Verkehrsteilnehmern, die mit einer Blutalkoholkonzentration von bis zu 1,8 Promille und erstmals einschlägig auffällig geworden sind, wird die erfolgreiche Teilnahme an einem geeigneten Nachschulungskurs regelmäßig zu einer Verkürzung der verhängten Sperrfrist führen, soweit nicht im Einzelfall besondere Umstände gegen eine solche Entscheidung sprechen (AG Dresden, Az.: 215 Cs 701 Js 18067/14, Beschluss vom 11.08.2014).

Verkehrsstrafrecht – Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal/Olpe

Donnerstag, 14. Juli 2016

Urlaubszeit - Haftet die Hausratsversicherung auch im Urlaub?

Der Versicherungsschutz der Hausratsversicherung gilt nicht nur für die Wohnung, sondern auch auf Reisen. Die Hausratsversicherung deckt teilweise auch Schadensfälle ab, die im Urlaub eingetreten sind. Dies nennt man „Außenversicherungsschutz“. Der Außenversicherungsschutz gilt nach den neueren Versicherungsbedingungen weltweit. Er besteht auf Reisen jedoch nur für maximal 3 Monate. Die Haftungsobergrenze ist zudem in der Regel auf 10 % der Versicherungssumme bzw. auf 10.000 € begrenzt.

Wann haftet die Hausratsversicherung?

Reiseunterkunft: Die Hausratsversicherung haftet, wenn in die Reiseunterkunft eingebrochen und Sachen des Versicherungsnehmers und/oder seiner im Haushalt lebenden Mit-bewohner entwendet worden sind.

Für Sturm- und Hagelschäden besteht Versicherungsschutz, wenn sich die versicherten Sachen zum Schadenszeitpunkt in Gebäuden befanden. Zelte und deren Inhalt sind jedoch nicht versichert.

Raub: Wird der Versicherungsnehmer oder eine in seinem Haushalt lebende Person während des Urlaubs ausgeraubt, so haftet die Hausratsversicherung ebenfalls. Bei Trick- oder Taschendiebstählen besteht jedoch kein Versicherungsschutz.

Parkhaus: Wird das Kraftfahrzeug oder der Wohnwagen in einem Gebäude (z.B. Garage oder Parkhaus) abgestellt und sodann aufgebrochen, besteht unter Umständen ebenfalls Versicherungsschutz.

Gegen Vandalismus besteht jedoch kein Versicherungsschutz.

Tritt ein Schadensfall ein, so muss dieser unverzüglich der Hausratsversicherung gemeldet werden. Man sollte Fotos von den beschädigten Sachen bzw. von den Diebstahlspuren fertigen und die Diebstähle sowie Raubüberfälle sofort bei der lokalen Polizei anzeigen.

Versicherungsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz