Donnerstag, 11. April 2013

Urheberrechtsverletzung – keine Haftung bei fehlendem Internetanschluss und/oder Computer

Werden von dem Anschluss eines Internetanschlussinhabers Urheberrechtsverletzungen begangen, so spricht der erste Anschein dafür, dass der Anschlussinhaber für die Urheberrechtsverletzung (mit-)verantwortlich ist. Trägt der Anschlussinhaber jedoch vor, dass er zum angeblichen Tatzeitpunkt keinen Computer besessen habe und/oder dass er zudem keinen W-Lan-Router besessen habe sowie zu diesem Zeitpunkt alleine gelebt habe, obliegt es dem Urheberrechtsinhaber das Gegenteil zu beweisen, dass der Internetanschlussinhaber als Täter oder Störer für die Urheberrechtsverletzung haftet. Im vorliegenden Fall konnte der Urheberrechtsinhaber das Gegenteil nicht beweisen, so dass er den Prozess vor dem LG München verloren hat (Landgericht München I, Urteil vom 22.03.2013, Az.: 21 S 28809/11).
 
 

Internetrecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz

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Mittwoch, 10. April 2013

Alkoholkranker Arbeitnehmer – Kündigung bei Rückfall


Für die Kündigung eines alkoholkranken Arbeitnehmers gelten nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die Grundsätze einer krankheitsbedingten Kündigung. Eine Kündigung ist in diesen Fällen gerechtfertigt, wenn eine negative Prognose hinsichtlich des voraussichtlichen Gesundheitszustandes des Arbeitnehmers vorliegt (bestehende Alkoholsucht); die bestehende Erkrankung des Arbeitnehmers zu erheblichen Beeinträchtigungen der betrieblichen Interessen beim Arbeitgeber führt und nach Abwägung der gegenseitigen Interessen eine Kündigung des Arbeitnehmers aufgrund seiner Erkrankung gerechtfertigt ist. Ein alkoholbedingter erneuter Rückfall eines alkoholkranken Arbeitnehmers rechtfertigt jedoch nicht zwangsläufig nicht die Annahme einer negativen Gesundheitsprognose beim Arbeitnehmer. Die Annahme einer negativen Gesundheitsprognose hängt vielmehr von der Intensität des Alkoholkonsums, dessen Dauer und ggf. auch einer erneuten Therapiebereitschaft des Arbeitnehmers ab. Gerade eine schnelle Therapiebereitschaft des Arbeitnehmers kann dazu führen, dass es nicht oder kaum zu Auswirkungen in der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit des Arbeitnehmers kommt (LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 05.09.2012, Az.: 15 Sa 911/12).
 

Arbeitsrecht Siegen – Rechtsanwälte Kotz

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Dienstag, 9. April 2013

Ehescheidungskosten sind in vollem Umfang als außergewöhnliche Belastung absetzbar

Die mit einer Ehescheidung entstehenden Aufwendungen (Anwalts- und Gerichtskosten) eines Steuerpflichtigen können von diesem als außergewöhnliche Belastungen steuerermäßigend abgesetzt werden. Nach § 33 Abs. 1 EStG wird auf Antrag die Einkommensteuer ermäßigt, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie gleichen Familienstands erwachsen (außergewöhnliche Belastung). Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflichtigen dann zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und somit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen (§ 33 Abs. 2 Satz 1 EStG). Das Recht der Ehe (Eheschließung und -scheidung einschließlich der daraus folgenden Unterhalts-, Vermögens- und Versorgungsfragen) unterliegt allein dem staatlich dafür vorgesehenen Verfahren. Ein anderes, billigeres Verfahren steht Eheleuten zur Beendigung einer Ehe nicht zur Verfügung, daher sind die anfallenden  Ehescheidungskosten in vollem Umfang als außergewöhnliche Belastung steuerlich absetzbar (Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 19.02.2013, Az.: 10 K 2392/12 E).

Familienrecht Siegen – Rechtsanwälte Kotz

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Montag, 8. April 2013

Pfändungsfreigrenzen – Erhöhung ab 01.07.2013

Ab dem 01.07.2013 erhöht sich der Pfändungsfreibetrag für Arbeitseinkommen. Der monatlich unpfändbare Betrag für Personen, die keine Unterhaltspflichten haben, steigt von 1.028,89 Euro auf 1.045,04 Euro. Bei bestehenden Unterhaltspflichten erhöht sich dieser monatliche Betrag um weitere 393,30 Euro (bisher: 387,22 Euro) bei dem Bestehen einer Unterhaltspflicht gegenüber einer weiteren Person. Bestehen Unterhaltspflichten gegenüber weiteren Personen, so erhöht sich der monatlich unpfändbare Betrag jeweils um weitere 219,12 Euro (bisher 215,73 Euro) für die zweite bis zur fünften Person.
 
 

Rechtsanwälte Kotz – Rechtsberatung Siegen/Kreuztal

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Sonntag, 7. April 2013

Drogenbesitz - MPU-Anordnung durch Fahrerlaubnisbehörde zulässig?

Der bloße Besitz von Drogen eines Führerscheininhabers berechtigt eine Fahrerlaubnisbehörde noch nicht zur Annahme, dass  dieser Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes eingenommen hat bzw. wird. Die Fahrerlaubnisbehörde darf nicht bei jedwedem geringfügigen Anhaltspunkt, der auf einen Drogenkonsum eines Führerscheininhabers hindeuten könnte, eine MPU anordnen. Insbesondere reicht die bloße Vermutung des Drogenkonsums nicht als Rechtfertigung für eine Gutachtensanforderung. Wie sich aus dem Wortlaut des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV ergibt („wenn Tatsachen die Annahme begründen“), ist die Anforderung eines Gutachtens nur bei Anhaltspunkten gerechtfertigt, die bei vernünftiger, lebensnaher Einschätzung die ernsthafte Besorgnis begründen, der Betreffende konsumiere Drogen. Eine Gutachtensanforderung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV setzt jedoch nicht voraus, dass ein Betäubungsmittelkonsum des Fahrerlaubnisinhabers tatsächlich bereits nachgewiesen ist (VG Bremen, Az.: 5 V 1326/12, Beschluss vom 21.03.2013).



Bußgeld Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz

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Fehler Geschwindigkeitsmessgerät Einseitensensor ESO ES3.0

Nachfolgende Fehler können u.a. bei Geschwindigkeitsmessungen mit dem Geschwindigkeitsmessgerät Einseitensensor ESO ES3.0 auftreten. Diese Fehler führen dazu, dass es sich nicht mehr um eine standardisierte Geschwindigkeitsmessung (also einem durch Regelungen vereinheitlichten technischen Geschwindigkeitsmessverfahren, bei denen die Bedingungen ihrer Anwendbarkeit und ihres Ablaufs so festgelegt sind, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind) handelt, so dass die vorgenommene Geschwindigkeitsmessung nicht mehr verwertet werden darf. Das Bußgeldverfahren/Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen den Betroffenen ist in diesem Fällen einzustellen.
Fehler bei einer Geschwindigkeitsmessung mit dem Einseitensensor ESO ES3.0 liegen vor,
- wenn zu Beginn der Geschwindigkeitsmessung die Fotolinie nicht dokumentiert wurde. Die Fotolinie ist eine gedachte Linie die quer zur Fahrbahn verläuft und sich ca. 3 m in Fahrtrichtung hinter dem Sensorkopf (Sensorkopfmitte) befindet. Die Stelle an der sich diese Linie befindet, muss nachvollziehbar z.B. durch Leitkegel, Reflexfolie, Kreidestriche, Spraydose o.ä. gekennzeichnet und als Fotolinie mindestens in einem Foto zu Beginn der Messung dokumentiert worden sein.;
- wenn die notwendigen Testfotos nicht gefertigt wurden;
- wenn die eingeblendete Datenleiste im Messfoto nicht zweifelsfrei zu erkennen ist;
- wenn eine alte nicht mehr zugelassene Softwareversion bei dem Geschwindigkeitsmessgerät zum Zeitpunkt der Geschwindigkeitsmessung verwendet wurde;
- wenn das Messgerät nicht gemäß der Bedienungsanleitung aufgebaut wurde (Maximalhöhe, Mindestabstand, gleiche Höhe zur Fahrbahn, Veränderung der Position während der Messung, Absinken des Messgeräts während der Messung);
- wenn das Geschwindigkeitsmessgerät nicht ordnungsgemäß geeicht war bzw. die Eichmarken zum Messzeitpunkt beschädigt waren;
- wenn der/die eingesetzten Messbeamte/n bei der Geschwindigkeitsmessung und der Auswertung der Messfotos nicht über die notwendige Geräteschulung verfügten;
- wenn das Messfoto Auffälligkeiten aufweist (z.B. ein weiteres Fahrzeug auf dem Messfoto, Begegnungsverkehr wurde gemessen, Schatten durch vorausfahrende Fahrzeug, unplausible Fotoposition);
- wenn eine hohe Annullierungsrate im Messfilm vorliegt.
 

Bussgeld Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz

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Weihnachtsgeld - ungekündigten Arbeitsverhältnisses

Dient eine Sonderzuwendungsklausel in einem Arbeitsvertrag (Weihnachtsgeld) nicht der Vergütung geleisteter Arbeit des Arbeitsnehmers und knüpft sie nur an den Bestand des Arbeitsverhältnisses des Arbeitnehmers an, stellt es keine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers gemäß § 307 BGB dar, wenn die Sonderzuwendungsklausel im Arbeitsvertrag den ungekündigten Bestand des Arbeitsverhältnisses zum Auszahlungstag als Anspruchsvoraussetzung voraussetzt (BAG, Urteil vom 18.01.2012, Az.: 10 AZR 667/10).


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