Donnerstag, 25. April 2013

Bei Google+-Profilen besteht für Unternehmer eine Impressumspflicht


Auf den Google+-Profilen besteht für Unternehmer, wie bei Facebook-Profilen, eine Impressumpflicht. Der Inhalt und Umfang des Impressums richtet sich nach § 5 TMG. Ein fehlendes Impressum ist wettbewerbswidrig und kann abgemahnt werden (LG Berlin, Beschluss 28.03.2013, Az.: 16 O 154/13). Das Impressum bzw. ein Link zu einem Impressum kann im Google+-Profil auf dem Punkt „Über mich“ oder im Punkt „Info“ gesetzt werden. Es ist jedoch in der Rechtsprechung umstritten, ob ein unbedarfter Nutzer unter dem Punkt „Info“ ein Impressum vermutet.
 

Internetrecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz

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Dienstag, 23. April 2013

Unberechtigte SCHUFA-Meldung - Schadensersatz

Meldet ein Unternehmen eine angeblich fällige Forderung eines Vertragspartners bei der Schufa, ohne dass die diesbezüglichen Voraussetzungen zur Meldung der Forderung nach § 28 Bundesdatenschutzgesetz (kurz BDSG) vorliegen, so macht sich das Unternehmen gegenüber dem Vertragspartner schadensersatzpflichtig. Das Unternehmen muss dem Vertragspartner alle Schäden ersetzen, die diesem aus der Schufa-Meldung entstanden sind (Urteil des AG Halle (Saale) vom 28.02.2013, Az.: 93 C 3289/12).

§ 28a BDSG (Bundesdatenschutzgesetz)

Die Übermittlung personenbezogener Daten über eine Forderung an Auskunfteien ist nur zulässig, soweit die geschuldete Leistung trotz Fälligkeit nicht erbracht worden ist, die Übermittlung zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle oder eines Dritten erforderlich ist und 1. die Forderung durch ein rechtskräftiges oder für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil festgestellt worden ist oder ein Schuldtitel nach § 794 der Zivilprozessordnung vorliegt,

2. die Forderung nach § 178 der Insolvenzordnung festgestellt und nicht vom Schuldner im Prüfungstermin bestritten worden ist,

3. der Betroffene die Forderung ausdrücklich anerkannt hat,

4.

a) der Betroffene nach Eintritt der Fälligkeit der Forderung mindestens zweimal schriftlich gemahnt worden ist,

b) zwischen der ersten Mahnung und der Übermittlung mindestens vier Wochen liegen,

c) die verantwortliche Stelle den Betroffenen rechtzeitig vor der Übermittlung der Angaben, jedoch frühestens bei der ersten Mahnung über die bevorstehende Übermittlung unterrichtet hat und

d) der Betroffene die Forderung nicht bestritten hat oder

5. das der Forderung zugrunde liegende Vertragsverhältnis aufgrund von Zahlungsrückständen fristlos gekündigt werden kann und die verantwortliche Stelle den Betroffenen über die bevorstehende Übermittlung unterrichtet hat.
 


Rechtsberatung Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal

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Montag, 22. April 2013

Unverschuldeter Verkehrsunfall - Vorfinanzierungspflicht der Reparaturkosten durch Geschädigten?

Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls ist nicht dazu verpflichtet, nach einem Verkehrsunfall zunächst seine Vollkaskoversicherung in Anspruch zu nehmen oder die Reparatur vorzufinanzieren, bis die gegnerische Haftpflichtversicherung den Schaden reguliert. Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls hat Anspruch auf den sofortigen Ersatz seines unfallbedingten Schadens und ist grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, den Schaden aus eigenen Mitteln zu beseitigen oder zur Vermeidung von Folgeschäden einen Kredit aufzunehmen. Insbesondere trifft den Geschädigten auch nicht die Obliegenheit, seine eigene Vollkaskoversicherung in Anspruch zu nehmen, um die Reparaturkosten vorzufinanzieren. Zweck einer Vollkaskoversicherung ist nicht die Entlastung des Unfallgegners. Die Inanspruchnahme der eigenen Kaskoversicherung bedeutet für den Unfallgeschädigten weiteren Aufwand, da er ja zumindest seinen Selbstbehalt in der Kaskoversicherung und seinen Höherstufungsschaden - letzteren womöglich Jahr für Jahre über viele Jahre - gegen die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers geltend machen muss. Es ist kein Grund zu erkennen, dem Unfallopfer derartiges abzuverlangen, nur um die gegnerische Haftpflichtversicherung zu entlasten (AG Halle (Saale), Urteil vom 24.05.2012, Az.: 93 C 3280/11).



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Sonntag, 21. April 2013

Auflösung eines Arbeitsverhältnisses - Unzumutbarkeit der Fortsetzung

Nach § 9 Abs. 1 KSchG kann das Arbeitsgericht das Arbeitsverhältnis zwischen einem Arbeitnehmer und einem Arbeitgeber auf Antrag des Arbeitnehmers auflösen, wenn das Arbeitsgericht feststellt, dass das Arbeitsverhältnis durch eine ausgesprochene Kündigung des Arbeitgebers nicht aufgelöst und dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar ist. Der Begriff der Unzumutbarkeit ist auf eine langfristige Prognose auf die gesamte zukünftige Dauer des Arbeitsverhältnisses gerichtet. Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für die Unzumutbarkeit ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht. Als Auflösungsgründe kommen sowohl Gründe, die bei Ausspruch einer Kündigung bereits vorlagen, als auch später entstandene Gründe in Betracht. Die Führung eines Kündigungsschutzprozesses des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber kann als Auflösungsgrund jedoch nicht herangezogen werden. Die Gründe für den Auflösungsantrag müssen vom Arbeitnehmer konkret dargelegt werden. Die Auflösungsgründe können sich aus einem Verhalten des Arbeitgebers vor oder nach der Kündigung ergeben, müssen jedoch immer in einem inneren Zusammenhang mit der Kündigung stehen. Letztendlich hängt die Beurteilung der Unzumutbarkeit regelmäßig von den vom Arbeitnehmer darzulegenden Umständen des Einzelfalles ab (LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.12.2011, Az.: 9 Sa 136/11).



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Aufbauseminar – bei Begleitetem Fahren ab 17 Jahre und Verkehrsverstoß

Bei der Ermächtigung zum „Begleiteten Fahren ab 17 Jahre“ handelt es sich um eine Fahrerlaubnis auf Probe, wobei die Probezeit 2 Jahre vom Zeitpunkt der Erteilung an dauert. Ist gegen den Inhaber der Ermächtigung zum „Begleiteten Fahren ab 17 Jahre“ wegen einer innerhalb der Probezeit begangenen Ordnungswidrigkeit oder Straftat eine rechtskräftige Entscheidung ergangen, die in das Verkehrszentralregister in Flensburg eingetragen wurde, so hat die Fahrerlaubnisbehörde gegen den Inhaber der Ermächtigung zum „Begleiteten Fahren ab 17 Jahre“ die Teilnahme an einem Aufbauseminar anzuordnen und hierfür eine Frist zu setzen, wenn von diesem eine schwerwiegende (= A-Verstoß) oder zwei weniger schwerwiegende (= B-Verstoß) Zuwiderhandlungen begangen wurden. In diesem Fall verlängert sich zudem die Probezeit um zwei Jahre (VG Göttingen, Az.: 1 A 92/11, Urteil vom 03.04.2013).
A-Verstöße sind zum Beispiel: Unfallflucht, Nötigung, Vorfahrtsverletzung mit Gefährdung, verbotenes Rechtsüberholen außerhalb geschlossener Ortschaften, Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (hat erst ab 21 km/h Auswirkungen auf die Probezeit), zu schnelles Fahren bei Unübersichtlichkeit, zu dichtes Auffahren, Rotlichtverstoß, Fahren unter Alkoholeinfluss, Überholen im Überholverbot.
B-Verstöße sind zum Beispiel: Unbefugte Benutzung eines Kraftfahrzeugs, verbotswidriges Telefonieren mit dem Handy, Gefährdung oder Behinderung beim Abbiegen, Kennzeichenmissbrauch, verbotenes Parken auf Autobahnen und auf Kraftfahrstraßen, mit abgefahrenen Reifen fahren.
 
 

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Samstag, 20. April 2013

Oldtimerkauf – Fahrzeug fahrbereit – Vorhandensein von Verschleißmängel

Bei dem Kauf eines Oldtimers mit „Macken“ muss Verschleißmängeln (hier: Bremsanlage, Spureinstellung, Lenkungsspiel Ölverlust) gerechnet werden. Erklärt ein Fahrzeugverkäufer im Rahmen der Kaufvertragsverhandlungen, dass das zu verkaufende Fahrzeug „fahrbereit“ sei, übernimmt der Fahrzeugverkäufer die Gewähr dafür, dass das Fahrzeug nicht mit Mängeln behaftet ist, aufgrund derer es bei einer TÜV-Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO als „verkehrsunsicher“ eingestuft werden müsste, weil es mit gravierenden Mängeln behaftet ist, die zu einer unmittelbaren Verkehrsgefährdung führen. Bei der Beurteilung eines Fahrzeugs als „verkehrsunsicher“ handelt es sich bei einer TÜV-Untersuchung nach der Anlage VIII zu § 29 StVZO um die schlechtest mögliche Beurteilung; daneben gibt es die Prüfungsergebnisse „geringe Mängel“ bei solche Mängeln, die sich zunächst nur geringfügig auf die Verkehrssicherheit auswirken, und „erhebliche Mängel“, welche eine Verkehrsgefährdung bedeuten, von welchen jedoch nicht zu erwarten ist, dass sie unmittelbar beim Weiterbetrieb zu einem Verkehrsunfall führen können OLG Düsseldorf, Az.: 3 U 31/12, Urteil vom 11.04.2013).
 

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Abfallbeseitigungsgebühren – Haftung des Vermieters

Zahlt ein Mieter die anfallenden Abfallbeseitigungsgebühren nicht, so kann das Abfallbeseitigungsunternehmen bzw. die mit der Abfallbeseitigung beauftragte Behörde die angefallenen Abfallbeseitigungskosten vom Hauseigentümer ersetzt verlangen. Dies gilt nach Auffassung des VG Neustadt auch dann, wenn das Mietverhältnis mit dem Mieter bereits beendet ist und die Kaution und das Betriebskostenguthaben vom Vermieter an den Mieter ausgezahlt worden sind (VG Neustadt, Urteil vom 21.03.2013, Az.: 4 K 866/12.NW).



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