Mittwoch, 5. Juni 2013

Kündigung in der Probezeit wegen Zigarettengeruchs

Ein Arbeitgeber kann ein Arbeitsverhältnis in der Probezeit oder später nicht mit der Begründung kündigen, dass der Arbeitnehmer bzw. dessen Kleidung nach Zigarettenrauch riecht. Der Arbeitnehmer muss vor dem Ausspruch einer Kündigung angehört und notfalls abgemahnt werden. Eine Kündigung ist selbst dann unwirksam und treuwidrig, wenn im Betrieb ein absolutes Rauchverbot herrscht und sich andere Arbeitnehmer und/oder Kunden über den Geruch beschweren (Arbeitsgericht Saarlouis,  Urteil vom 28.05.2013, Az.:  1 Ca 375/12).
 
 
 

Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz

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Montag, 3. Juni 2013

Erbschaftsteuerrechtliche Gleichbehandlung von Geschwistern mit Ehegatten oder Lebenspartnern

Unter Lebenspartnern im Sinne der genannten Vorschriften sind nur Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes (LPartG) zu verstehen. Die erbschaftsteuerrechtliche Gleichstellung von Ehegatten und Lebenspartnern war verfassungsrechtlich geboten, da die Ungleichbehandlung mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar war. Zur Begründung verwies das BVerfG darauf, dass eingetragene Lebenspartner wie Ehegatten in einer auf Dauer angelegten, rechtlich verfestigten Partnerschaft mit rechtlich verbindlicher Verantwortung für den Partner lebten. Lebenspartnern stünden Unterhaltsansprüche zu, die denjenigen von Ehegatten im Wesentlichen entsprächen. Eine solche rechtlich verfestigte, zur erbschaftsteuerrechtlichen Gleichbehandlung mit Ehegatten und (eingetragenen) Lebenspartnern zwingende Partnerschaft besteht zwischen Geschwistern nicht. Während Ehegatten gemäß § 1353 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) einander grundsätzlich zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet sind und füreinander Verantwortung tragen und Lebenspartner einander zu Fürsorge und Unterstützung sowie zur gemeinsamen Lebensgestaltung verpflichtet sind und füreinander Verantwortung tragen (§ 2 LPartG), gibt es Geschwistern gegenüber keine solche rechtliche Verpflichtung. Anders als Ehegatten (§§ 1360 bis 1361, §§ 1569 bis 1586b BGB), Lebenspartner (§§ 5, 12 und 16 LPartG) und Verwandte in gerader Linie (§§ 1601 ff. BGB) sind Geschwister einander auch nicht zum Unterhalt verpflichtet. Geschwistern steht zudem kein Pflichtteilsrecht zu (BFH, Urteil vom 24.04.2013, Az.: II R 65/11).
 
 

Erbrecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz

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Sonntag, 2. Juni 2013

Bundeszentralregister: Auskunftsanspruch des Betroffenen

Der Betroffene hat einen Anspruch auf Mitteilung, welche Eintragungen im Bundeszentralregister über ihn enthalten sind, auch wenn diese Eintragungen schon tilgungsreif sind und sich nur noch in der sog. „Überliegefrist“ befinden. Nach § 42 Abs. 1 BZRG ist einer Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, auf Antrag mitzuteilen, welche Eintragungen über sie im Bundeszentralregister enthalten sind. Für tilgungsreife Eintragungen in der sog. Überliegefrist, gilt nichts anderes. Auch hierbei handelt es sich um Eintragungen im Zentralregister. Über sie darf lediglich keine Auskunft mehr erteilt werden (§ 45 Abs. 2 S. 2 BZRG). Dieses Verbot der Auskunftserteilung betrifft nicht die Auskunft gegenüber dem Betroffenen selbst. Aus Sinn und Zweck der Vorschrift ergibt sich, dass gegenüber Dritten keine Auskunft mehr erteilt werden soll, weil es sich bei den tilgungsreifen Eintragungen um solche handelt, die eigentlich schon getilgt sein müssten und nur deshalb noch weiter im Register enthalten sind, um die Tilgung bei ggf. verspäteter Mitteilung neuer Verurteilungen zu verhindern. Der Betroffene soll also durch das Auskunftsverbot geschützt werden, indem er bei Auskünften gegenüber Dritten so gestellt wird, als ob die tilgungsreife Eintragung bereits getilgt worden wäre (Oberlandesgericht Hamm, Az.: 1 VAs 145/12, Beschluss vom 11.04.2013).
 
 
Strafrecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz

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Reiseabbruchsversicherung – Nichteinreichung eines Attestes

Muss eine Reise abgebrochen werden, weil die Betreuungsperson einer Angehörigen der Reisenden, die normalerweise von den Reisenden betreut wird, erkrankt, hat der Reisende der Reiseabbruchsversicherung ein Attest über die Erkrankung der Betreuungsperson vorzulegen. Legt er der Versicherung kein entsprechendes Attest vor, kann die Reiseabbruchsversicherung die Auszahlung der Versicherungsleistungen verweigern. Weigert sich die Betreuungsperson zum Arzt zu gehen oder ein entsprechendes ärztliches Attest einzureichen, fällt dies in den Risikobereich der Reisenden (AG München, Urteil vom 30.11.11, Az.: 241 C 11924/11).
 
 

Reiserecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz

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Samstag, 1. Juni 2013

Mietminderung wegen Schimmel - Beweislast

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs obliegt dem Vermieter nach der sogenannten Gefahrkreistheorie der Beweis, dass der Schimmel nicht auf bauseitige Ursachen in der Mietwohnung zurückzuführen ist. Der Vermieter muss also den Beweis führen, dass aus technisch-handwerklicher Sicht auszuschließen ist, dass der Schimmel auf die Bausubstanz zurückzuführen. Der Mieter muss nicht beweisen, dass der Schimmel auf die Bausubstanz der Mietwohnung zurückzuführen ist. Erst wenn der Vermieter diesen Beweis geführt hat, muss der Mieter beweisen, dass der Schimmel nicht durch sein vermeintliches vertragswidriges Heiz- und Lüftungsverhalten entstanden ist (LG Bonn, Urteil vom 13.09.2012, Az.: 6 S 69/12).

Wie häufig ein Mieter am Tag Lüften und Heizen muss, um eine Schimmelbildung zu verhindern ist in der Rechtsprechung umstritten. Nach Ansicht des LG Konstanz, Urteil vom 20.12.2012, Az.: 61 S 21/12, muss ein Mieter höchstens 3Mal täglich lüften. In der Rechtsprechung hat beispielsweise das AG Berlin-Mitte (Urteil v. 28.05.2009 - 12 C 234/05) es für einen Mangel der Mietsache gehalten, wenn der Mieter zur Vermeidung von Schimmelbildung täglich 6 Mal lüften muss. Das AG Hamburg - St. Georg hält das Erfordernis, zur Vermeidung von Schimmelpilzbefall die Wohnung 3 mal täglich für ca. 9 Minuten zu lüften, als Erfordernis eines übermäßigen Lüftens (AG Hamburg-St. Georg, Urteil v. 19.02.2009 - 915 C 515/08). Das AG Dortmund (Urteil v. 20.11.2007 - 1 S 49/07) hat dies bei 7-maligem Lüften angenommen. Gemäß OLG Frankfurt (Urteil v. 11.02.2009 - 19 U 7/99, NZM 2001, 39) reicht es zur ordnungsgemäßen Belüftung einer Wohnung aus, dass morgens 2 mal und abends 1 mal quergelüftet wird. Das LG Hagen (Beschluss vom 19.07.2012 - 1 S 53/12) hat ein 4- oder 5-maliges Lüften für zumutbar gehalten.
 
 

Mietrecht Kreuztal/Siegen – Rechtsanwälte Kotz

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Hinweispflicht einer Fluggesellschaft bei Flugverspätung und bestehenden Ausgleichsansprüchen

Nach Artikel 14 der Fluggastrechteverordnung EGV 261/2004 ist eine Fluggesellschaft dazu verpflichtet, die Fluggäste über ihre Ansprüche auf Ausgleichszahlung gegenüber der Fluggesellschaft aufzuklären. Klärt eine Fluggesellschaft einen Fluggast nicht über seine Ansprüche auf Ausgleichszahlung gegenüber der Fluggesellschaft auf, so kann der Fluggast einen Rechtsanwalt mit seiner Interessenvertretung gegenüber der Fluggesellschaft beauftragen. Über die Ausgleichsleistungen nach Artikel 7 der Fluggastrechteverordnung EGV 261/2004 hinaus steht dem Fluggast ein Schadenersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 BGB hinsichtlich der von ihm aufgewendeten Rechtsanwaltsgebühren zu (AG Hannover, Urteil vom 31.07.2012, Az: 517 C 13641/11).



Reiserecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz

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Telefonanschlussfreischaltung nach Umzug – Durchsetzung der Freischaltung


Nach § 46 TKG müssen die Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten und die Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze bei einem Anbieterwechsel sicherstellen, dass die Telefonleitungen, Internetanschlüsse etc. des abgebenden Unternehmens gegenüber dem Nutzer nicht unterbrochen wird, bevor die vertraglichen und technischen Voraussetzungen für einen Anbieterwechsel vorliegen, es sei denn, der Nutzer verlangt dieses. Bei einem Anbieterwechsel dürfen die Telefonleitungen, Internetanschlüsse etc. des Nutzers nicht länger als einen Kalendertag unterbrochen werden. Nimmt der Betreiber des öffentliches Telekommunikationsnetzes nach einem Umzug die Freischaltung der Telefonleitung an der neuen Wohnanschrift nicht innerhalb von einem Tag vor und droht dem Nutzer hierdurch eine Notsituation oder eine Existenzgefährdung, so kann der Anschluss- und Freischaltungsanspruch mittels einer einstweiligen Verfügung gegenüber dem Betreiber des öffentliches Telekommunikationsnetzes umgesetzt werden (AG Lüneburg, Beschluss vom 20.02.2013, Az.: 53 C 22/13).
 
 
Telefonrecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz

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