Wie häufig ein Mieter am
Tag Lüften und Heizen muss, um eine Schimmelbildung zu verhindern ist in der
Rechtsprechung umstritten. Nach Ansicht des LG Konstanz, Urteil vom 20.12.2012,
Az.: 61 S 21/12, muss ein Mieter höchstens 3Mal täglich lüften. In der
Rechtsprechung hat beispielsweise das AG Berlin-Mitte (Urteil v. 28.05.2009 - 12
C 234/05) es für einen Mangel der Mietsache gehalten, wenn der Mieter zur
Vermeidung von Schimmelbildung täglich 6 Mal lüften muss. Das AG Hamburg - St.
Georg hält das Erfordernis, zur Vermeidung von Schimmelpilzbefall die Wohnung 3
mal täglich für ca. 9 Minuten zu lüften, als Erfordernis eines übermäßigen
Lüftens (AG Hamburg-St. Georg, Urteil v. 19.02.2009 - 915 C 515/08). Das AG
Dortmund (Urteil v. 20.11.2007 - 1 S 49/07) hat dies bei 7-maligem Lüften
angenommen. Gemäß OLG Frankfurt (Urteil v. 11.02.2009 - 19 U 7/99, NZM 2001,
39) reicht es zur ordnungsgemäßen Belüftung einer Wohnung aus, dass morgens 2
mal und abends 1 mal quergelüftet wird. Das LG Hagen (Beschluss vom 19.07.2012
- 1 S 53/12) hat ein 4- oder 5-maliges Lüften für zumutbar gehalten.
Mietrecht
Kreuztal/Siegen – Rechtsanwälte Kotz
Siegener Straße 104
57223 Kreuztal
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