Samstag, 29. Juni 2013

Verwahrungspflichten und Schutzpflichten eines Ballettschulenbetreibers

Den Inhaber einer Ballettschule treffen Verwahrungs- und damit auch Schutzpflichten an von den Schülern mitgebrachten (Wert-)Gegenständen, nur ausnahmsweise. Eine Verwahrungspflicht besteht allenfalls dann, wenn eine Notwendigkeit oder ein Zwang zum Ablegen der Kleidung im Rahmen der Benutzung der Ballettschule besteht und der Nutzer bei der Inanspruchnahme der Leistung nicht in der Lage ist, von ihm mitgebrachte (Wert-)Gegenstände selbstständig zu beaufsichtigen, so etwa bei dem Besuch eines Theaters, einer Sauna oder einer Badeanstalt. In den übrigen Fällen bleibt es dabei, dass der Nutzer selbst Sorge für die von ihm mitgebrachten (Wert-)Gegenstände tragen muss. Dies gilt selbst dann, wenn durch den Ballettschulenbetreiber eine Gelegenheit zum Abstellen von Sachen oder Ablegen von Kleidung gegeben wird (AG Bad Segeberg, Urteil vom 27.06.2013, Az: 17a C 5/13).
 
 

Rechtsberatung Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz

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57223 Kreuztal

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