Den Inhaber einer Ballettschule treffen Verwahrungs- und
damit auch Schutzpflichten an von den Schülern mitgebrachten
(Wert-)Gegenständen, nur ausnahmsweise. Eine Verwahrungspflicht besteht
allenfalls dann, wenn eine Notwendigkeit oder ein Zwang zum Ablegen der
Kleidung im Rahmen der Benutzung der Ballettschule besteht und der Nutzer bei
der Inanspruchnahme der Leistung nicht in der Lage ist, von ihm mitgebrachte
(Wert-)Gegenstände selbstständig zu beaufsichtigen, so etwa bei dem Besuch
eines Theaters, einer Sauna oder einer Badeanstalt. In den übrigen Fällen
bleibt es dabei, dass der Nutzer selbst Sorge für die von ihm mitgebrachten
(Wert-)Gegenstände tragen muss. Dies gilt selbst dann, wenn durch den
Ballettschulenbetreiber eine Gelegenheit zum Abstellen von Sachen oder Ablegen
von Kleidung gegeben wird (AG Bad Segeberg, Urteil vom 27.06.2013, Az: 17a C
5/13).
Rechtsberatung Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz
Siegener Straße 104
57223 Kreuztal

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