Nach § 2 Abs. 15 Satz 2 StVG gilt bei Ausbildungsfahrten der
Fahrlehrer als Führer des Kraftfahrzeugs. Aus dieser Vorschrift ist jedoch
nicht zu folgern, dass der Fahrlehrer in diesen Fällen als Führer eines
Kraftfahrzeuges im Sinne der Bußgeldvorschriften aufzufassen ist. Die Bedeutung
der zitierten Vorschrift ist alleine, dass der Fahrschüler im Sinne der §§ 18
und 21 StVG nicht als Fahrzeugführer angesehen werden kann. Über diese
Bedeutung für den Fahrschüler im Rahmen der zivilrechtlichen und strafrechtlichen
Verantwortlichkeit hinaus hat § 2 Abs. 15 Satz 2 StVG keine Bedeutung. Für die
straf- oder ordnungswidrigkeitenrechtliche Verantwortung kommt es allein darauf
an, wer das Fahrzeug eigenhändig führt. Führer eines Kraftfahrzeuges in diesem
Sinne ist derjenige, wer das Kraftfahrzeug verantwortlich in Bewegung setzt, es
unter Handhabung seiner technischen Vorrichtungen während der Fahrt lenkt,
anhält, parkt oder nach Parkunterbrechung weiter fährt. Bei einem Fahrlehrer
sind diese Voraussetzungen nur dann erfüllt, wenn sein Einwirken auf den
Fahrschüler über die bloße Überwachung der Fahrt seines Fahrschülers hinausgeht.
Telefoniert der Fahrlehrer während einer Übungsfahrt mit seinem
Mobilfunktelefon, so liegt keine verbotswidrige Mobilfunktelefonbenutzung im
Sinne von § 23 Abs. 1a StVO vor (Amtsgericht Herne-Wanne, Urteil vom 24.11.2011,
Az.: 21 OWi 64 Js 891/11-264/11).

Bußgeld Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz
Siegener Straße 104
57223 Kreuztal
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