Die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht ist bei
automatischen Eingangstüren nur dann anzunehmen, wenn unerwartete atypische
Funktionen bei den Türen vorliegen. Der Einsatz automatischer Türen ist
Ausdruck des technischen Fortschritts und angesichts der Häufigkeit des Einsatzes
im Alltag (z.B. bei Fahrstühlen, Supermarkttüren etc.) auch der Allgemeinheit
geläufig. Der Benutzer einer automatischen Eingangstüre muss daher auch selbst
auf Gefahren aufpassen, z.B. dass er sich nicht in der Tür einklemmt (Amtsgericht
München, Urteil vom 21.05.2013, Az.: 224 C 27993/12).
Schadensersatzrecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz
Siegener Straße 104
57223 Kreuztal

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