Montag, 24. Juni 2013

Automatische Eingangstüren – Verletzung der Verkehrssicherungspflicht

Die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht ist bei automatischen Eingangstüren nur dann anzunehmen, wenn unerwartete atypische Funktionen bei den Türen vorliegen. Der Einsatz automatischer Türen ist Ausdruck des technischen Fortschritts und angesichts der Häufigkeit des Einsatzes im Alltag (z.B. bei Fahrstühlen, Supermarkttüren etc.) auch der Allgemeinheit geläufig. Der Benutzer einer automatischen Eingangstüre muss daher auch selbst auf Gefahren aufpassen, z.B. dass er sich nicht in der Tür einklemmt (Amtsgericht München, Urteil vom 21.05.2013, Az.: 224 C 27993/12).
 
 

Schadensersatzrecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz

Siegener Straße 104

57223 Kreuztal

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