Mängel einer Werkleistung, die einzeln gesehen nicht
erheblich sind, können den Auftraggeber zum Rücktritt vom Werkvertrag
berechtigen, wenn sie in der Gesamtbetrachtung als erheblich anzusehen sind (Amtsgericht
München, Urteil vom 07.02.2013, Az.: 275 C 30434/12).
Baurecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz
Siegener Straße 104
57223 Kreuztal

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