Wird ein Gehölz
oder ein Baum welche auf einem Grundstück angepflanzt sind beschädigt, so steht
dem geschädigten Grundstückseigentümer ein Anspruch auf Wiederherstellung des ursprünglichen
Zustands (§ 249 Abs. 1 BGB) oder ein Anspruch auf die Zahlung eines Geldbetrags
als Schadensersatz (§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB) zu. Eine denkbare
Ersatzbeschaffung ist bei Gehölzen oder Bäumen in der Regel nicht möglich oder nur
mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden. Die Entfernung oder Zerstörung von
Gehölzen kann auch dann zu einer Wertminderung des Grundstücks führen, wenn
sich dessen Verkaufswert hierdurch nicht verändert hat. Die Wertminderung kann im
Falle der Beschädigung von Gehölzen oder Bäumen anhand der sogenannten „Methode
Koch“ berechnet werden. Der Wertverlust wird bei der „Koch Methode“ dadurch bestimmt,
dass die für die Herstellung des geschädigten Gehölzes/Baumes erforderlichen
Anschaffungs-, Pflanzungs- und Pflegekosten sowie das Anwachsrisiko berechnet
und kapitalisiert werden. Der danach errechnete Wert wird gegebenenfalls mit
Blick auf eine Alterswertminderung, Vorschäden und sonstige wertbeeinflussende
Umstände verringert. Die „Methode Koch“ ist auch in Fällen der Teilschädigung von
Gehölzen oder Bäumen dazu geeignet, um den jeweiligen Minderwert des
Grundstücks bzw. des Schadensersatzbetrages zu berechnen. Bei dem unbefugten
Beschneiden von Pflanzen wird eine angemessene Wertminderung für die Zeit bis
zu dem Nachwachsen berechnet. Im Falle einer Teilbeschädigung ist je nach
Ausmaß der Schäden nur ein zu schätzender Teil des Zeitwerts ersatzfähig. Bei
gravierenden Schädigungen, beispielsweise einer dauerhaften erheblichen
Verunstaltung oder Verkrüppelung, kann sogar der gesamte Zeitwert des Gehölzes
oder Baumes vom Schädiger ersetzt verlangt werden (BGH, Urteil vom
25.01.2013, Az.: V ZR 222/12).
Nachbarrecht
Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz
Siegener Straße
104
57223 Kreuztal

Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen