Ist das Arbeitsverhältnis beendet und ein Anspruch des
Arbeitnehmers gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG auf Abgeltung des gesetzlichen
Erholungsurlaubs entstanden, kann der Arbeitnehmer auf diesen Anspruch
grundsätzlich verzichten. Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 3 BUrlG kann von der Regelung
in § 7 Abs. 4 BUrlG, wonach der Urlaub abzugelten ist, wenn er wegen Beendigung
des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann,
zwar nicht zu Ungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden. Jedoch hindert
diese Regelung nur einzelvertragliche Abreden, die das Entstehen von
Urlaubsabgeltungsansprüchen ausschließen. Hatte der Arbeitnehmer die
Möglichkeit, Urlaubsabgeltung in Anspruch zu nehmen und sieht er davon ab,
steht auch EU-Recht einem Verzicht des Arbeitnehmers auf Urlaubsabgeltung nicht
entgegen (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.05.2013, Az.: 9 AZR 844/11).
Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz
Siegener Straße 104
57223 Kreuztal

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