Stellt ein Versicherungsnehmer einen Schadenshergang
gegenüber dem Versicherer bewußt falsch dar, in der Absicht diesen über den
tatsächlichen Schadenshergang zu täuschen, so entfällt der Versicherungsschutz
auch dann, wenn der wahre Schadenshergang vom vereinbarten Versicherungsschutz umfasst
worden wäre (Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 06.06.2013, Az.: 12 U
204/12).
Bei einer folgenlosen Verletzung der Aufklärungspflichten durch
den Versicherungsnehmer kann sich der Versicherer trotzdem auf eine Leistungsfreiheit
berufen, wenn die Pflichtverletzung (sog. Obliegenheitsverletzung) des
Versicherungsnehmers generell dazu geeignet war, die Interessen des
Versicherers ernsthaft zu gefährden und dem Versicherungsnehmer ein erhebliches
Verschulden bei der Verletzung der ihm obliegenden Aufklärungspflichten zur
Last gefallen ist.
Versicherungsrecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz
Siegener Straße 104
57223 Kreuztal

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