Wenn ein Arbeitgeber einen
Arbeitnehmer zur Teilnahme an einem Vorstellungsgespräch aufgefordert hat, muss
er ihm zwar in aller Regel alle Aufwendungen ersetzen, die der Bewerber den
Umständen nach für erforderlich halten durfte (z. B. Fahrtkosten). Dieser
Aufwendungsersatzanspruch folgt aus §§ 670, 662 BGB. Allerdings begründet
grundsätzlich nur ein ordnungsgemäß erfüllter Auftrag einen
Aufwendungsersatzanspruch. Zur ordnungsgemäßen Erfüllung eines
Vorstellungsgesprächs gehört, dass der Arbeitnehmer zum verabredeten Vorstellungstermin
pünktlich erscheint. Nimmt der Arbeitnehmer das Vorstellungsgespräch nicht zum
vereinbarten Termin oder nicht pünktlich zum wahr, so hat er keinen
Aufwendungsersatzanspruch gegenüber dem Arbeitgeber (Landesarbeitsgericht
Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.02.2012, Az:3 Sa 540/11).
Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal –
Rechtsanwälte Siegen
Siegener Straße 104
57223 Kreuztal

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