Samstag, 29. Juni 2013

Fahrtkostenerstattungsanspruch bei Vorstellungsgespräch

Wenn ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer zur Teilnahme an einem Vorstellungsgespräch aufgefordert hat, muss er ihm zwar in aller Regel alle Aufwendungen ersetzen, die der Bewerber den Umständen nach für erforderlich halten durfte (z. B. Fahrtkosten). Dieser Aufwendungsersatzanspruch folgt aus §§ 670, 662 BGB. Allerdings begründet grundsätzlich nur ein ordnungsgemäß erfüllter Auftrag einen Aufwendungsersatzanspruch. Zur ordnungsgemäßen Erfüllung eines Vorstellungsgesprächs gehört, dass der Arbeitnehmer zum verabredeten Vorstellungstermin pünktlich erscheint. Nimmt der Arbeitnehmer das Vorstellungsgespräch nicht zum vereinbarten Termin oder nicht pünktlich zum wahr, so hat er keinen Aufwendungsersatzanspruch gegenüber dem Arbeitgeber (Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.02.2012, Az:3 Sa 540/11).
 
 

Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Siegen

Siegener Straße 104

57223 Kreuztal

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen