Die vorläufige Entziehung einer Fahrerlaubnis ist
aufzuheben, wenn die vorläufige Maßnahme bereits derart lange dauert (im Fall
14 Monate), dass unter Berücksichtigung der übrigen Umstände des Falles die
weitere Fortdauer der Maßnahme nicht mehr vertretbar erscheint. Dabei kommt es
nicht darauf an, ob die eingetretenen Verfahrensverzögerungen allein auf einem
Verschulden der Justiz beruhen, oder teilweise auf ein Verschulden des
Betroffenen zurückzuführen sind (AG Montabaur, Beschluss vom 24.02.2012, Az.:
2020 Js 12711/11 42 Cs).
Verkehrsrecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz
Siegener Straße 104
57223 Kreuztal

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