Ein
Vermieter kann mit einem Mieter im Mietvertrag vereinbaren, dass bauliche
Veränderungen durch den Mieter an dem Vermietereigentum und der Mietwohnung nur
mit der schriftlichen Einwilligung des Vermieters vorgenommen werden dürfen.
Wird im Mietvertrag ein solcher Einwilligungsvorbehalt vereinbart, so spielt es
hinsichtlich der Unzulässigkeit von Einbauten/Umbauten durch den Mieter ohne
schriftliche Genehmigung des Vermieters keine Rolle, ob die Einbauten/Umbauten
zu einer Verbesserung der Wohnqualität geführt haben und/oder optisch nicht
störend sind. Es spielt hinsichtlich der Unzulässigkeit auch keine Rolle, ob
die Einbauten/Umbauten fachgerecht oder durch eine vom Mieter beauftragte
Fachfirma durchgeführt worden sind (AG München, Urteil vom 11.07.2012, Az.: 472
C 7527/12).
Mietrecht
Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz
Siegener
Straße 104
57223
Kreuztal
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