Ein verbotswidrig auf dem Bürgersteig fahrender erwachsener
Radfahrer hat den durch den Zusammenstoß mit dem aus einer Hofeinfahrt
herausfahrenden Pkw entstandenen Schaden allein zu tragen, wenn den Pkw-Fahrer
kein Verschulden trifft. Die bloße Betriebsgefahr des Pkw tritt in diesem Fall
vollständig zurück. Bürgersteige sind für Fußgänger und Fahrrad fahrende Kinder
bis 10 Jahren (§ 2 Abs. 5 StVO) bestimmt, nicht aber für erwachsene Radfahrer. Nach
§ 2 Abs. 5 StVO müssen Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr und
ältere Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr dürfen mit Fahrrädern
Gehwege benutzen. Selbst wenn den Fahrzeugführer ein
geringfügiges Mitverschulden wegen eines minimal überhöhten Ausfahrttempos oder
einer um Sekundenbruchteile verzögerten Bremsreaktion träfe, würde dieses
einschließlich der Betriebsgefahr des Kraftfahrzeuges gegenüber dem
Verursachungs- und Verschuldensanteil des leichtsinnig handelnden Radfahrers
zurücktreten (Amtsgericht Hannover, Urteil vom 29.03.2011, Az.: 562 C 13120/10).
Verkehrsunfall
Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz
Siegener Straße
104
57223 Kreuztal

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