Eine Kündigung muss durch den Arbeitgeber gegenüber dem
Arbeitnehmer bestimmt und unmissverständlich erklärt werden. Der Empfänger
einer ordentlichen Kündigungserklärung muss erkennen können, wann das
Arbeitsverhältnis enden soll. Regelmäßig genügt hierfür die Angabe des
Kündigungstermins oder der Kündigungsfrist. Ausreichend ist aber auch ein
Hinweis auf die maßgeblichen gesetzlichen Fristenregelungen, wenn der Arbeitnehmer
hierdurch unschwer ermitteln kann, zu welchem Termin das Arbeitsverhältnis
enden soll (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.06.2013, Az.: 6 AZR 805/11).
Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz
Siegener Straße 104
57223 Kreuztal
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