Beim
Verkauf eines Gebäudegrundstücks besteht die Pflicht des Verkäufers zur
Offenbarung verborgener Mängel oder von Umständen, die nach der Erfahrung auf
die Entstehung und Entwicklung bestimmter Mängel schließen lassen, wenn es sich
um Umstände handelt, die für den Entschluss des Käufers von Bedeutung, insbesondere
die beabsichtigte Hausnutzung erheblich zu mindern geeignet sind. Vor allem
wesentliche Fehler oder Mängel eines Hauses oder eines Grundstücks dürfen daher
vom Verkäufer regelmäßig nicht verschwiegen werden. Bei Haus- und Grundstücksmängeln,
die einer Besichtigung durch den Käufer zugänglich und damit ohne weiteres
erkennbar sind, besteht dagegen keine Offenbarungspflicht des Verkäufers. Der
Käufer kann insoweit eine Aufklärung nicht erwarten, weil er diese Mängel bei
der im eigenen Interesse gebotenen Sorgfalt selbst wahrnehmen kann. Über
Feuchtigkeitsschäden eines Hauses ist seitens des Verkäufers jedoch grundsätzlich
aufzuklären. Gerade solche Mängel stellen offenbarungspflichtige Umstände dar.
Der Verkäufer ist z.B. dazu verpflichtet, ungefragt einen Mangel in der
Außenabdichtung zu offenbaren, wenn er zumindest mit dem Auftreten von
Feuchtigkeitsschäden rechnet, also einen Verdacht hat. Dies muss er auch dann,
wenn ein bereits erfolgter Sanierungsversuch nicht abgeschlossen wurde oder der
Verkäufer nach einem Sanierungsversuch zumindest mit dem Auftreten von weiteren
Feuchtigkeitsschäden rechnet oder sie für möglich hält (OLG Saarbrücken, Urteil
vom 06.02.2013, Az.: 1 U 132/12 – 37).

Baurecht
Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz
Siegener
Straße 104
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Kreuztal
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