Muss eine Reise abgebrochen werden, weil die
Betreuungsperson einer Angehörigen der Reisenden, die normalerweise von den
Reisenden betreut wird, erkrankt, hat der Reisende der Reiseabbruchsversicherung
ein Attest über die Erkrankung der Betreuungsperson vorzulegen. Legt er der
Versicherung kein entsprechendes Attest vor, kann die Reiseabbruchsversicherung
die Auszahlung der Versicherungsleistungen verweigern. Weigert sich die Betreuungsperson
zum Arzt zu gehen oder ein entsprechendes ärztliches Attest einzureichen, fällt
dies in den Risikobereich der Reisenden (AG München, Urteil vom 30.11.11, Az.:
241 C 11924/11).
Reiserecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz
Siegener Straße 104
57223 Kreuztal

Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen