Nach § 46 TKG müssen die Anbieter von öffentlich
zugänglichen Telekommunikationsdiensten und die Betreiber öffentlicher
Telekommunikationsnetze bei einem Anbieterwechsel sicherstellen, dass die Telefonleitungen,
Internetanschlüsse etc. des abgebenden Unternehmens gegenüber dem Nutzer nicht
unterbrochen wird, bevor die vertraglichen und technischen Voraussetzungen für
einen Anbieterwechsel vorliegen, es sei denn, der Nutzer verlangt dieses. Bei
einem Anbieterwechsel dürfen die Telefonleitungen, Internetanschlüsse etc. des
Nutzers nicht länger als einen Kalendertag unterbrochen werden. Nimmt der
Betreiber des öffentliches Telekommunikationsnetzes nach einem Umzug die
Freischaltung der Telefonleitung an der neuen Wohnanschrift nicht innerhalb von
einem Tag vor und droht dem Nutzer hierdurch eine Notsituation oder eine
Existenzgefährdung, so kann der Anschluss- und Freischaltungsanspruch mittels einer
einstweiligen Verfügung gegenüber dem Betreiber des öffentliches
Telekommunikationsnetzes umgesetzt werden (AG Lüneburg, Beschluss vom 20.02.2013,
Az.: 53 C 22/13).
Telefonrecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz
Siegener Straße 104
57223 Kreuztal

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