Wird in einem Wohnungsübergabeprotokoll festgehalten, dass
in der Mietwohnung „keine Schäden feststellbar sind“ sind, so stellt diese
Aussage des Vermieters ein negatives Schuldanerkenntnis zugunsten des Mieters dar.
Der Vermieter kann aufgrund der Ausführungen im Wohnungsübergabeprotokoll
später keine Schadensersatzansprüche mehr gegenüber dem Mieter geltend machen,
selbst wenn dem Vermieter z.B. Sanierungskosten wegen einer „stark verrauchten
Wohnung“ entstehen (AG Leonberg, Urteil vom 14.12.2012, Az.: 7 C 676/12). Ein
negatives Schuldanerkenntnis des Vermieters liegt jedoch nicht für alle Mängel vor,
wenn sich der Vermieter im Wohnungsübergabeprotokoll ausdrücklich die Geltendmachung
seiner Rechte wegen Mängeln vorbehält, die von ihm bei der Abnahmeverhandlung
nicht erkannt und auch nicht angesprochen wurden (AG Göppingen, Urteil vom
21.09.2012, Az.: 7 C 1855/09).
Mietrecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz
Siegener Straße 104
57223 Kreuztal

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